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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 1

Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit § 52 VwVfG und § 51 SGB X überein; sie ist aus Gründen der Rechtsangleichung übernommen worden. Im Steuerrecht scheint sie keine wesentliche Bedeutung erlangt zu haben oder sie hat bisher nicht zu Streitigkeiten zwischen Stpfl. und Finanzbehörde geführt; daher liegt finanzgerichtliche Rspr. nicht vor.

Die Vorschrift gilt für Steuern im Rahmen des § 1 AO. Sie gilt auch für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle) und Abschöpfungen, da das Zollrecht im Unionszollkodex keine § 133 AO überlagernde Vorschrift enthält.

 

Rz. 2

Nach § 132 AO können Urkunden und Sachen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt dem Beteiligten überlassen oder von ihm beschafft worden sind, im Fall der unanfechtbaren Rücknahme[1], des unanfechtbaren Widerrufs[2], der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts aus anderen Gründen (Nichtigkeit[3]; Eintritt einer auflösenden Bedingung; Tod des Beteiligten; Erlöschen einer Erlaubnis) oder einer (noch) nicht eingetretenen Wirksamkeit (Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung) im Interesse der Rechtssicherheit eingezogen werden. Ist die Rücknahme oder der Widerruf noch nicht unanfechtbar, ist sie aber vollziehbar, ist die Wirksamkeit des zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakts aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben, so dass auch in diesem Fall § 133 AO eingreift.[4]

Urkunden können z. B. Bescheinigungen über den steuerrechtlichen Status sein (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen zum Zweck der Erlangung öffentlicher Aufträge, Bescheinigung der Gemeinnützigkeit). Die Urkunden können konstitutiv oder deklaratorisch sein. Bei Sachen ist an Steuerzeichen und Plaketten (z. B. auch Verplombungen im Zollrecht) zu denken. § 133 AO legt nicht nur dem Inhaber (einschließlich dem Gesamtrechtsnachfolger), s...

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