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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / 2. Motiv des Arbeitgebers

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Rz. 47

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Beweggrund (das Motiv) des ArbG für seine Leistung stellt die Veranlassung durch das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht infrage (zu Besonderheiten > Rz 57). Deshalb können auch solche Zuwendungen Arbeitslohn sein, mit denen der ArbG allein marktorientierte oder soziale Ziele verfolgt oder mit denen er den ArbN auszeichnen oder ehren will (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; zu Besonderheiten > Ehrenbegräbnis). Der Personalrabatt in der Automobilindustrie gehört zum Arbeitslohn, obwohl der ArbG mit den > Jahreswagen noch andere Ziele verfolgt als die Entlohnung seiner ArbN (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; BFH/NV 1994, 855). Die "Entlohnungsabsicht" (vgl BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529) ist deshalb uE ein zweifelhaftes, weil unsystematisches Kriterium (> Rz 51). Schon BFH 138, 456 = BStBl 1983 II, 643 hielt eine bewusste und gewollte Vorteilszuwendung für kein Merkmal des Entlohnungsbegriffs (> Rz 49).

 

Rz. 48

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Da es auf das Motiv des ArbG für die Zuwendung an den ArbN nicht ankommt, gehören auch Leistungen aus sozialen Erwägungen grundsätzlich zum Arbeitslohn. Allerdings: Was der ArbG in seltenen Fällen aus "Barmherzigkeit" gewährt (zB Unterstützungen), muss kein Arbeitslohn sein, wenn diese Leistung nicht auf dem Dienstverhältnis beruht (vgl BFH 71, 233 = BStBl 1960 III, 335). Nicht zu verallgemeinern ist aber uE die Auffassung (vgl EFG 1966, 32), es spreche für Barmherzigkeit, wenn Unterstützungen an einen beschränkten Kreis von Personen gewährt werden, deren Bedürftigkeit individuell geprüft wird; ergänzend > Beihilfen Rz 12 ff, 41ff. Zu einem anderen Ergebnis kann es aber führen, wenn der ArbG die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt und der ArbN nicht objektiv bereichert i...

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