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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten b ... / 2.1.2 Rechtsfehler

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 11

Hieraus folgt, dass ein Rechtsfehler, auch ein möglicherweise eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, nie nach § 129 AO berichtigt werden kann.[1] Eine Berichtigung gem. § 129 AO ist bereits dann nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsfehler vorliegt.[2] Er muss nicht positiv festgestellt oder dargelegt werden. Vgl. auch Niedersächsisches FG v. 30.10.1978, IX 209/77, EFG 1979, 211; FG Düsseldorf v. 28.11.1985, VI/X 14/78 G, EFG 1986, 212, wo das FG aufgrund der tatsächlichen Umstände bei dem Ansatz einer falschen Veranlagungsart (Zusammenveranlagung statt getrennter Veranlagung) einen, wenn auch eklatanten, Rechtsfehler für möglich hielt; FG Saarland v. 25.6.1993, 1 K 255/92, EFG 1994, 230 für Rechtsfehler bei Behandlung einer abgekürzten Leibrente als allgemeine Leibrente. Die Unrichtigkeit darf also nicht in dem Erlass der sachlichen Entscheidung, sondern muss in der Wiedergabe der (sachlich richtigen) Entscheidung liegen. Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers weichen Regelungsgehalt und Wortlaut des Verwaltungsakts nicht voneinander ab; der Verwaltungsakt ist rechtswidrig, nicht offenbar unrichtig. Außerdem ist bei der Lösung von Rechtsfragen i. d. R. ein Beurteilungsspielraum gegeben, sodass eine fehlerhafte Rechtsansicht nicht "offenkundig" falsch in dem oben definierten Sinn sein kann.[3]

 

Rz. 12

Für einen Rechtsfehler spricht, wenn der Steuerbescheid vor seiner Absendung in dem fraglichen Punkt (etwa infolge eines maschinellen Prüfhinweises) überprüft wurde, ohne dass die Unrichtigkeit korrigiert worden ist.[4] Ebenfalls für eine fehlerhafte Rechtsauffassung spricht, wenn handschriftliche Vermerke und Anmerkungen vom Finanzbeamten gemacht worden sind.[5] Umgekehrt spricht es für offenbare Unrichtigkeit, wenn Fehler d...

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