Werden bei Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz Sperrfristen verletzt, ist dies in den Fällen des Todes, des Eintritts eines Behinderungsgrads von mindestens 95 und der Arbeitslosigkeit unschädlich. Bei Anlage von vermögenswirksamen Leistungen auf Bausparverträgen werden Arbeitnehmersparzulagen nicht zurückgefordert, wenn die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden.

Die für die Gewährung der Wohnungsbauprämie zu beachtende wohnwirtschaftliche Verwendung für nach dem 31.12.2008 abgeschlossene Bausparverträge gilt für den Bereich der Arbeitnehmersparzulage nicht. Folglich kann nach Ablauf der 7-jährigen Sperrfrist das angesparte Guthaben frei verwendet werden.

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