Rz. 413

Im türkischen Erbrecht gibt es das öffentliche Testament, welches der Testator in Anwesenheit von zwei Zeugen gegenüber einem Friedensrichter, Notar oder einem anderen durch das Gesetz dazu ermächtigten Amtsträger errichtet, § 532 ZGB.[1216] Das dabei einzuhaltende Verfahren gleicht dem des schweizerischen Rechts. Die Urkundsperson legt den letzten Willen schriftlich nieder, übergibt die Urkunde dem Testator zum Durchlesen und Unterzeichnen, woraufhin dieser in Gegenwart der Urkundsperson und der Zeugen bestätigt, dass er die Niederschrift, die Datum und Unterschrift der Urkundsperson enthalten muss, gelesen hat und sie seinen letzten Willen enthält. Abschließend müssen die Zeugen auf dem Testament die Erklärung unterschreiben, dass sie die Erklärung des Testierenden persönlich entgegengenommen haben und ihn für verfügungsfähig halten.[1217] In dieser Form eines öffentlichen Testaments ist auch ein nach türkischem Recht zulässiger Erbvertrag zu errichten.[1218]

 

Rz. 414

Das türkische Pflichtteilsrecht ist als echtes Noterbrecht mit dinglicher Erbquote ausgestaltet.[1219]

[1216] NK-BGB/Kesen, Länderbericht Türkei, Rn 23; Schömmer/Faßold/Bauer, Internationales Erbrecht Türkei, Rn 144.
[1217] NK-BGB/Kesen, Länderbericht Türkei, Rn 24; Schömmer/Faßold/Bauer, Internationales Erbrecht Türkei, Rn 144.
[1218] NK-BGB/Kesen, Länderbericht Türkei, Rn 61; Schömmer/Faßold/Bauer, Internationales Erbrecht Türkei, Rn 163.
[1219] NK-BGB/Kesen, Länderbericht Türkei, Rn 13; Schömmer/Faßold/Bauer, Internationales Erbrecht Türkei, Rn 188.

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