Rz. 18

Die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben des Amtsgerichts in Grundbuchsachen sind im vollen Umfang dem Rechtspfleger übertragen (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG).[54]

Er erledigt somit alle Geschäfte, die vom Grundbuchamt nach den Verfahrensvorschriften mit Wirkung nach außen vorzunehmen sind und für die sich nicht aus § 12c GBO besondere Zuständigkeitsregelung ergibt.

Das GBA und damit funktionell der Rechtspfleger ist im Rahmen des Grundbuchverfahrens auch berechtigt und verpflichtet, Verfügungen von Todes wegen nach § 35 GBO zu prüfen und auszulegen. Dies umfasst gerade auch die Anwendung nachlassrechtlicher Vorschriften in eigener Zuständigkeit und sachlicher Unabhängigkeit.[55] § 16 RPflG steht dem nicht entgegen. Einen Erbschein kann das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO insbesondere nur verlangen, wenn zur Bestimmung der Erbfolge tatsächliche Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, die das Grundbuchamt nicht vornehmen kann.

Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen, er ist in gleicher Weise wie der Richter sachlich unabhängig (§ 9 RPflG).[56]

Zur Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers siehe § 11 GBO (vgl. § 11 GBO Rdn 2 ff.); zur Anfechtung seiner Entscheidungen vgl. §§ 71 ff. GBO (siehe § 71 GBO Rdn 1 ff.).

Der Rechtspfleger entscheidet auch über die Abänderung einer Entscheidung des UdG im Erinnerungswege; § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG, der die Zuständigkeit des Richters bestimmte, ist m.W.v. 1.9.2004 weggefallen.[57]

Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers in Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der Neuordnung des Grundbuchwesens §§ 35, 35a und 36 RPflG.

Zur Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben im Beitrittsgebiet durch beauftragte Bedienstete und sog. Bereichsrechtspfleger §§ 34, 34a RPflG.[58]

[54] Zur Rechtsentwicklung Hügel/Holzer, § 1 Rn 18.
[56] Eingehend Arnold/Meyer-Stolte/Georg, RPflG, § 9 Rn 24 ff.; eher von historischer Bedeutung zur Frage der an § 9 RPflG gemessenen Zulässigkeit der Anweisung, das Grundbuch als Loseblattgrundbuch zu führen VG Augsburg, Rpfleger 1985, 352.
[57] G v. 24.8.2004 (BGBl I S. 2198).
[58] Dazu Rellermeyer, Rpfleger 1993, 45.

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