Rz. 404

Nach österreichischem Recht können öffentliche Testamente vom Gericht oder Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer vom Testator eigenhändig unterschriebenen Urkunde errichtet werden, §§ 587 ff. ABGB, 70 ff. Notariatsordnung.

 

Rz. 405

Beim gerichtlichen Testament müssen der Richter und eine zweite beeidete Gerichtsperson, z.B. ein Schriftführer, mitwirken.[1200] Die zweite Gerichtsperson kann durch zwei Zeugen ersetzt werden, § 589 ABGB. Das Gericht nimmt die mündliche Erklärung bzw. die Entgegennahme des schriftlichen letzten Willens zu Protokoll.

 

Rz. 406

Beim notariellen Testament bedarf es der Mitwirkung zweier Notare oder eines Notars und zweier Zeugen.[1201] Die Zeugen können auch Kanzleiangestellte des Notars sein.[1202]

Auch gemeinschaftliche Testamente sind als öffentliche möglich, wohingegen Erbverträge der Form des Notariatsaktes bedürfen.[1203] Gleichzeitig müssen Erbverträge die Testamentsform einhalten, so dass der Notar zwei Zeugen oder einen weiteren Notar herbeiziehen muss.[1204]

 

Rz. 407

Der Pflichtteilsanspruch besteht nach österreichischem ABGB nicht auf einen Erbteil, sondern in einer Geldforderung.[1205]

[1200] Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. II, 3. Teil, 6. Kap. IV C.
[1201] Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. II, 3. Teil, 6. Kap. IV C.
[1202] Vgl. NK-BGB/Süß, Länderbericht Österreich, Rn 52.
[1203] NK-BGB/Süß, Länderbericht Österreich, Rn 67, 70.
[1204] NK-BGB/Süß, Länderbericht Österreich, Rn 70.
[1205] Schwimann/Eccher, ABGB III, § 764 Rn 1.

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