Rz. 49
Nicht selten erteilt ein Partner dem anderen Kontovollmacht. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit Fällen befasst, in denen schwer Kranke oder Senioren ihren Partnerinnen Kontovollmacht erteilten. Die Lebensgefährtinnen pflegten ihre Partner. Nach deren Tod sahen sie sich mit Auskunfts- und Zahlungsbegehren der gesetzlichen Erben oder pflichtteilsberechtigten Angehörigen der Erblasser konfrontiert. Die Rechtsprechung steht hier zu Recht auf dem Standpunkt, dass zwischen den Partnern kein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) zu Stande gekommen ist. Vertragliche Auskunftspflichten bestehen für die überlebende Partnerin im Hinblick auf ihre Kontoabhebungen daher nicht.[184]
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