Rz. 23

Die Nacherbfolge samt etwaiger Befreiungen ist gem. § 35 Abs. 1 durch Erbschein, § 2353 BGB, oder öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachzuweisen.

a) Für das Grundbuchamt problemlos ist der Nachweis der Vor- und Nacherbfolge durch Erbschein (§ 2353 BGB). Liegt eine letztwillige Verfügung des Erblassers im Sinne von nachstehend lit. b vor, darf das Grundbuchamt nicht auf der Vorlage eines Erbscheines bestehen, auch dann nicht, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Lediglich dann, wenn zur Auslegung tatsächliche Ermittlungen erforderlich wären, ist ein Erbschein zu verlangen.
b) Eine (öffentliche) letztwillige Verfügung des Erblassers (nebst Eröffnungsniederschrift, § 35 Abs. 1) ist vom Grundbuchamt nach den allgemeinen Auslegungsregeln dahin zu untersuchen, ob Vor- und Nacherbschaft vom Erblasser gewollt war. Auf die Rechtsansicht der Beteiligten kommt es nicht an. Auch wenn der Erbe der Rechtsansicht des Grundbuchamts, er sei nur Vorerbe, widerspricht, ist nicht stets ein Erbschein zu verlangen,[49] da die Eintragung des Nacherbenvermerks antragsunabhängig ist – ggf. muss der Erbe gegen die Eintragung des Nacherbenvermerks Beschwerde erheben. Liegt eine letztwillige Verfügung i.S. des § 35 GBO vor, so kann ein Erbschein auch dann nicht verlangt werden, wenn die Verfügung die Person des Nacherben nicht namentlich, sondern nur anhand allgemeiner Qualifikationsmerkmale (z.B. "die Kinder" o.Ä.) bezeichnet.[50]
[49] So aber OLG Stuttgart Rpfleger 1975, 135; auch Meikel/Kraiß, GBO, § 51 Rn 76.
[50] BayObLG Rpfleger 1983, 104; OLG Hamm DNotZ 1966, 108; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 (= eidesstattl. Versicherung kann genügen); Demharter, GBO, § 51 Rn 9; Meikel/Roth, GBO, § 35 Rn 134 ff.

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