Begriff

Um Härtefälle durch den Versorgungsausgleich zu vermeiden, gibt es die sog. Anpassungsregelungen, nach denen der Versorgungsträger die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person (vorübergehend) nicht um Abschläge aus dem Versorgungsausgleich kürzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorschriften zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach seiner Rechtskraft sind in den §§ 32 ff. VersAusglG zu finden. Für die Anpassungsregelungen sind vor allem die folgenden Vorschriften von Bedeutung: §§ 33, 34 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt), §§ 35, 36 VersAusglG (Anpassung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze) und §§ 37, 38 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person).

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