Um Härtefälle durch den Versorgungsausgleich zu vermeiden, gibt es die sog. Anpassungsregelungen, nach denen der Versorgungsträger die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person (vorübergehend) nicht um Abschläge aus dem Versorgungsausgleich kürzt.
Sozialversicherung: Die Vorschriften zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach seiner Rechtskraft sind in den §§ 32 ff. VersAusglG zu finden. Für die Anpassungsregelungen sind vor allem die folgenden Vorschriften von Bedeutung: §§ 33, 34 VersAusglG (Anpassung wegen Unterhalt), §§ 35, 36 VersAusglG (Anpassung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze) und §§ 37, 38 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person).
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