Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zollzuschlag: Sonderregelung zum Verfahrenshindernis (§ 32 ZollVG)

1. Gesetzesfassungen Rz. 59 [Autor/Stand] § 32 ZollVG [2] Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten; Erhebung eines Zuschlags (1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Geringwertigkeit der eingetretenen Steuerverkürzung bzw. des erlangten Steuervorteils

1. Zum Begriff der Geringwertigkeit Rz. 26 [Autor/Stand] Das Erfordernis der geringwertigen Steuerverkürzung bzw. Folgen der Tat entscheidet bei § 398 AO, nicht aber bei § 153 StPO über die grundsätzliche Einstellungsmöglichkeit. Bei letztgenannter Norm ist es lediglich entscheidend für die Frage, ob die Zustimmung des Gerichts entbehrlich ist (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsvorrang des Unionsrechts (§ 384a Abs. 1 AO) Rz. 12 [Autor/Stand] § 384a Abs. 1 AO regelt das Rangverhältnis der nationalen Steuergesetze zur DSGVO und hat wegen des bereits beschriebenen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (s. Rz. 4) lediglich eine klarstellende Funktion: Art. 83 DSGVO geht den Regelungen in der AO oder den Steuergesetzen vor, wenn eine rechtswid...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Tatprodukte oder Tatwerkzeuge (§ 74 Abs. 1, 2 StGB)

Rz. 52 [Autor/Stand] § 74 Abs. 1 und 2 StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO, s. Rz. 33) eröffnen die Möglichkeit, bei allen vorsätzlich begangenen Steuervergehen (einschließlich der in § 375 Abs. 2 AO genannten) auch diejenigen Tatprodukte oder Tatwerkzeuge einzuziehen, die nicht ausdrücklich von § 375 Abs. 2 AO erfasst werden. In diesem Kontext sind u.a. folgende Sachen zur Tatbege...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Einziehung von Verbandseigentum (§ 74e StGB)

Rz. 69 [Autor/Stand] Der für das Steuerstrafrecht bedeutsame § 74e StGB i.V.m. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB gestattet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB auch die Einziehung von Verbandseigentum- oder Gesellschaftseigentum, d.h. des Eigentums von juristischen Personen und Personenvereinigungen (im Folgenden JP/PV), das von vertretungsberechtigten Organen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift erweitert die Befugnisse der FinB im Steuerstrafverfahren, wenn sie in eigener Zuständigkeit das Steuerstrafverfahren führt (§ 386 Abs. 2, § 399 AO), und entlastet damit im Ergebnis die StA.[2] Aufgrund des (überwiegenden) Sanktionscharakters der in § 401 AO genannten Folgen hat die Regelung – ebenso wie § 400 AO – nicht nur klarstellende B...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Verhängung und Wirkung

Rz. 23 [Autor/Stand] Der Verlust der Amtsfähigkeit und des passiven Wahlrechts muss als Nebenstrafe im Urteil besonders ausgesprochen und gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO begründet werden. Eine Anordnung durch Strafbefehl ist nicht zulässig (§ 407 Abs. 2 StPO). Bei einer Gesamtstrafenbildung tritt die Anordnung neben die Gesamtstrafe, nicht neben die Einzelstrafe.[2] Rz. 24 [Aut...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Verfassungswidrigkeit der Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Eine gerichtliche Entscheidung wie im subjektiven oder objektiven Verfahren ist bei § 394 AO entbehrlich. Für den Eigentumsübergang auf den Staat genügen vielmehr der Hinweis der FinB auf den drohenden Verlust des Eigentums durch öffentliche Bekanntmachung und der gesetzlich vorgesehene Zeitablauf. Darin sieht ein Teil der Literatur[2] einen tragenden Grun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Befugnisse der FinB bei Zuständigkeitskonzentration (§ 402 Abs. 2 AO)

Ergänzender Hinweis: Nr. 91 Abs. 4 AStBV (St) 2023/2024; s. AStBV Rz. 91. Rz. 11 [Autor/Stand] Sind die Zuständigkeiten mehrerer FinB gem. § 387 Abs. 2 AO bei einer Straf- und Bußgeldsachenstelle konzentriert worden (s. § 387 Rz. 35 ff.), behält jede der angeschlossenen FinB, also die Besteuerungsbehörden, die sich aus Abs. 1 ergebenden Befugnisse und Pflichten (§ 402 Abs. 2 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Allgemeine Einstellungsvorschriften und Verhältnis zu § 398 AO

Rz. 12 [Autor/Stand] Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die StA bzw. die Finanzbehörde mit Zustimmung des Gerichts von der weiteren Strafverfolgung absehen, wenn die individuelle Schuld – im Vergleich zu entsprechenden Taten – als gering anzusehen wäre und keine überindividuellen Belange die Verfolgung im öffentlichen Interesse gebieten. Auf die Zustimmung des Gerichts komm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Sicherstellung und Einziehung auf europäischer Ebene

Rz. 105 [Autor/Stand] Siehe dazu näher § 399 Rz. 1113 ff., 1142 ff. Insoweit gilt mittlerweile die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des EU-Rates vom 14.11.2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (VO Sicherstellung und Einziehung, VO SE).[2] Darin ist festgelegt, nach welchen Vorschriften die EU-Mitgli...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Täterkreis

Rz. 9 [Autor/Stand] Da nur der geschäftsmäßige Erwerb von Steueransprüchen unzulässig ist, erfasst § 383 AO nur den geschäftsmäßig handelnden Täter.[2] Wegen des besonderen persönlichen Merkmals der Geschäftsmäßigkeit (s. dazu Rz. 25) ist die Norm ein Sonderdelikt. Bei Handlungen von vertretungsberechtigten Organen, Gesellschaftern und gesetzlichen Vertretern (§ 9 Abs. 1 OWi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 16 [Autor/Stand] Ein Ausspruch nach § 375 Abs. 1 AO kommt nur bei einem der in Rz. 11 genannten Steuervergehen in Betracht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden. Rz. 17 [Autor/Stand] Unschädlich ist, dass das betreffende Vergehen in Tateinheit zu einem anderen Straftatbestand steht, der nicht unter die Vorschrift des § 375 Abs. 1 AO fäll...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Geldbuße

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG) bis zu einem Höchstmaß von 50.000 EUR (§ 383 Abs. 2 AO) geahndet werden. Dieser beachtliche Bußgeldrahmen erklärt sich aus dem Schutzzweck der Norm (s. Rz. 4 f.) und ist auch in Anbetracht der enormen "Gewinn"spannen bei geschäftsmä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sonstige Abhilfebefugnisse zulässig

Rz. 31 [Autor/Stand] Art. 83 Abs. 7 DSGVO regelt, dass die Öffnungsklausel unbeschadet der sog. Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gem. Art. 58 Abs. 2 DSGVO gilt. Die Verhängung von Geldbußen ist jedoch nur eine Maßnahme aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO). Die übrigen Maßnahmen des Art. 58 Abs. 2 DSGVO können daher durch die Aufsic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sicherungseinziehung (§ 74b StGB)

Rz. 67 [Autor/Stand] Im Interesse eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und gedeckt durch die Gemeinwohlklausel des Art. 14 Abs. 2 GG [2] erlaubt § 74b Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (sog. unterschiedslose Einziehung),[3] wenn die Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgem...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Ausnahmecharakter der Vorschrift

Rz. 19 [Autor/Stand] Um sicherzustellen, dass der Ausnahmecharakter des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO gewahrt bleibt und von der Einstellungsmöglichkeit kein allzu exzessiver Gebrauch gemacht wird, hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit dieser Vorschriften an das Vorhandensein von drei Voraussetzungen geknüpft: die eingetretene Steuerverkürzung oder der erlangte Steue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Tätereigene Gegenstände

Rz. 25 [Autor/Stand] Eingezogen werden können nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatprodukte und Tatmittel, sog. producta et instrumenta sceleris). Dies sind z.B. beim Schmuggel mitgeführte Tatwaffen, Behältnisse, benutzte Computeranlagen, gefälschte Steuerz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Eigentumserwerb durch den Staat

Rz. 33 [Autor/Stand] Nach Ablauf eines Jahres verfällt das Eigentum an den beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Sachen kraft Gesetzes dem Staat. Damit ist der Rechtszustand hergestellt, der sonst mit Eintritt der Rechtskraft einer auf Einziehung erkennenden Entscheidung eintritt (§ 74e StGB). Eigentümer wird die Körperschaft, der die Steuer zusteht, im Falle des Schmu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 24 [Autor/Stand] Anders als bei § 381 AO, bei dem die in Betracht kommenden Pflichtverletzungen in verschiedene Arten aufgeteilt und so näher bestimmt werden, wird das bei § 382 AO mit Bußgeld bedrohte Verhalten in Abs. 1 Nr. 1–3 in der Weise näher umschrieben, dass die Bußgeldvorschrift den Zweck angibt, dem die Gebote und Verbote dienen sollen. Im Einzelnen handelt es ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rechtsschutz

Ergänzender Hinweis: Nr. 97, 98 AStBV (St) 2023/2024 (s. AStBV Rz. 97, 98). Rz. 13 [Autor/Stand] Einwendungen gegen Maßnahmen der FinB i.S.d. §§ 402, 399 Abs. 2 Satz 2 AO aufgrund eigener Eilzuständigkeit sind als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO beim AG zu stellen mit anschließender Beschwerdemöglichkeit gem. § 304 StPO beim LG (s. § 385 Rz. 372 ff....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Unbekanntsein des Eigentümers

Rz. 29 [Autor/Stand] Auch muss der Eigentümer der sichergestellten Gegenstände unbekannt sein. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn die Finanzverwaltung das Unbekanntsein annimmt, sich jedoch später herausstellt, dass der Eigentümer der Finanzverwaltung doch bekannt war bzw. die Finanzverwaltung irrtümlich davon ausging, der Eigentümer sei unbekannt, dieser jedoch im Lau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Einziehung von Vermögenswerten

Rz. 57 [Autor/Stand] Bei Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsvorschriften (§§ 153, 153a StPO, § 398 AO) kommt dennoch eine (selbständige) Einziehung von Vermögenswerten in Betracht. In diesen Fällen dürfte jedoch eine Verfahrensweise nach § 421 StPO angezeigt sein (§ 399 Rz. 497 f.).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Objektives Verfahren

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Nebenfolgen der Einziehung kann in unterschiedlichen Verfahren getroffen werden. Vom subjektiven Verfahren spricht man, wenn die Einziehung in einem gegen einen bestimmten Tatbeteiligten gerichteten Verfahren erfolgen soll, das mit einem Urteil oder Strafbefehl endet. Die FinB kann insoweit den Antrag auf Erlass eines Strafbefeh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zusammentreffen mit den §§ 370, 378 AO

Rz. 52 [Autor/Stand] § 382 AO ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen gegenüber den Verletzungstatbeständen der vorsätzlichen Hinterziehung nach § 370 AO (aufgrund allgemeiner Konkurrenzregeln) und der leichtfertigen Verkürzung nach § 378 AO (aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel in § 382 Abs. 3 AO) subsidiär.[2] Ist eine Verkürzung von Einfuhrabgaben eingetrete...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine dem heutigen § 395 AO entsprechende Vorschrift wurde erst durch das 1. AO-StrafÄndG von 1967 [2] als § 431 RAO in das Gesetz eingefügt.[3] Dies war wegen der Neugestaltung der Rechtsstellung der FinB notwendig geworden. Bis dahin war das FA selbst im Verwaltungsstrafverfahren aktenführende Behörde und hatte im anschließenden staatsanwaltschaftlichen u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Zusammentreffen mit anderen Bußgeldvorschriften

Rz. 55 [Autor/Stand] Bei Tateinheit (§ 19 OWiG) mit anderen Ordnungswidrigkeiten wird grds. nur eine Geldbuße festgesetzt, die der Vorschrift zu entnehmen ist, die abstrakt die höchste Geldbuße androht;[2] im Fall der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) werden gesonderte Geldbußen festgesetzt und zusammengerechnet (s. § 379 Rz. 716). Während ein Zusammentreffen des § 382 AO mit § 380 AO ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verjährungsvorschrift stimmt überein mit dem früheren § 410 RAO, der durch das EGStGB [2] mit Wirkung zum 1.1.1975 neu in die RAO eingefügt wurde. Letztgenannte Vorschrift trat an die Stelle der vorhergehenden Einzelverweisungen in § 404 Abs. 4, § 405 Abs. 4, § 406 Abs. 3 RAO 1968 i.d.F. des 2. AO-StrafÄndG,[3] die § 402 RAO 1968 für entsprechend anwen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung der Verfolgungsverjährung

Rz. 8 [Autor/Stand] Nach überwiegender Ansicht wirkt die Verfolgungsverjährung als Verfahrenshindernis,[2] da gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG (entsprechend § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen sind. Das Verfahren ist grds. auf Kosten der Staatskasse (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Ruhen der Verfolgungsverjährung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Verjährung ruht, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (§ 32 Abs. 1 OWiG; entsprechend § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Praktisch relevanter Ruhensgrund ist vor allem die Aussetzung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 410 Abs. 1 Nr. 5 AO i.V.m. § 396 AO), in de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Wiedererlangung der Fähigkeiten

Rz. 30 [Autor/Stand] Die Wiedererlangung der nach § 375 Abs. 1 AO aberkannten Fähigkeiten ist nach § 45b StGB möglich. Dazu muss mindestens die Hälfte der Sperrzeit des § 45 StGB abgelaufen (§ 45b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und zu erwarten sein, dass der Verurteilte zukünftig keine vorsätzlichen Taten begehen wird (§ 45b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Rz. 31 [Autor/Stand] Dies meint nur Strafta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Als Vorläufer des heutigen § 383 AO war § 409a RAO erst mit Wirkung zum 1.7.1975[2] als neuer Tatbestand in die RAO eingefügt worden.[3] Die Bußgeldvorschrift ergänzte die umfassende Neuregelung der seit 1964 erlaubten Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine.[4] Gleichzeitig wurde die Übertragung von Steuererstattungsansprüchen nach § 159 RAO, der Vorgängerv...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Vollstreckungsverjährung

Rz. 16 [Autor/Stand] Neben der zeitlichen Grenze für die eigentliche Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist auch die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße (grds. entsprechend § 79 StGB für Strafen) zeitlich beschränkt. Für die Vollstreckungsverjährung gilt gem. § 34 Abs. 3 OWiG ab Rechtskraft der Entscheidung (vgl. § 89 OWiG) und abhängig von der Höhe der G...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine dem § 394 AO vergleichbare Vorschrift enthielt bereits § 399 RAO 1919, die nur leicht verändert in § 434 RAO 1931 überging. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des 1. AOStrafAndG vom 10.8.1967[2] durch § 430 RAO ersetzt, der § 394 AO weitgehend entspricht.[3] Bei der Überführung sind nur leichte redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.[4]mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Subjektiver Tatbestand (Vorwerfbarkeit)

Rz. 31 [Autor/Stand] In § 383 AO ist nicht erwähnt, dass auch fahrlässiges bzw. leichtfertiges Handeln im Sinne dieser Vorschrift mit Bußgeld geahndet werden soll. Dies bedeutet, dass nur vorsätzliches Handeln tatbestandsmäßig ist (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 10 OWiG). Zum vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum über blankettausfüllende Steuerrechtsnormen s. § 377 Rz. 53 m.w.N...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Sonst zuständige Finanzbehörde

Rz. 4 [Autor/Stand] Als "sonst zuständige Finanzbehörde" i.S.d. § 402 Abs. 1 AO ist die BuStra zu verstehen, die regelmäßig als selbständige Ermittlungsbehörde anstelle der StA Steuerstraftaten ermittelt (s. § 386 Rz. 38; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vgl. §§ 387 ff. AO und die Erl. dazu).[2] Verliert sie – in den vorbezeichneten Fällen (s. Rz. 3) – diese origin...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Wirkung einer "Selbstanzeige"

Rz. 33 [Autor/Stand] § 383 AO enthält – anders als § 378 Abs. 3 AO – keine Verweisung auf § 371 AO. Der Täter kann also nicht durch Berichtigung unrichtiger, Ergänzung unvollständiger oder Nachholen unterlassener Angaben, die er etwa im Zusammenhang mit der Abtretungsanzeige gegenüber der FinB gemacht hat, Bußgeldfreiheit erlangen. Eine derartige "Wiedergutmachung" kann jedo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sonstige Pflichtige

Rz. 21 [Autor/Stand] Daneben kommt jedermann als Täter in Betracht, den die in § 31 ZollVG und § 30 ZollV (s. Rz. 58.1) näher aufgeführten Einzelpflichten (Beförderungs-, Vorführungs-, Erklärungs- und Anzeige-, Anmelde- und Antrags-, Aufzeichnungs- und Buchführungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungs-, Vorlage-, Ausweis-, Halte-, Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Lagerungs- sow...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Selbständiges Tätigwerden

Rz. 8 [Autor/Stand] Gemäß § 163 Abs. 1 StPO hat die FinB die Befugnis und die Pflicht, selbständig "Straftaten zu erforschen" und "alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten"(Recht des ersten Zugriffs). Zu den Maßnahmen des ersten Zugriffs gehören solche der Beweis- und Verfahrenssicherung wie u.a. die vorläufige Festna...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 24 [Autor/Stand] Während zu den der Einziehung unterliegenden Gegenständen i.S.d. § 74 StGB auch Rechte gehören, spricht § 394 AO ausschließlich von Sachen, weil nur diese vom Täter zurückgelassen werden können. Diese Sachen müssen eingezogen werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung müssen vorliegen. Wegen der näheren Einzelheiten kann inso...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Verjährung

Rz. 37 [Autor/Stand] Da § 383 AO zwar eine Steuerordnungswidrigkeit ist, jedoch in der Sondervorschrift des § 384 AO nicht genannt wird, bestimmt sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 31 ff. OWiG; s. dazu auch § 377 Rz. 151 ff.). Die an der Höhe der Bußgelddrohung auszurichtende Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rechtsschutz

Rz. 56 [Autor/Stand] Dem Beschuldigten stehen keine förmlichen Rechtsbehelfe zur Seite, wenn er sich gegen eine nach seiner Ansicht zu Unrecht erfolgte Einstellung zur Wehr setzen will, etwa weil er meint, dass das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sei, oder glaubt, dass er in einer Hauptverhandlung seine Unschuld dartun könne (s. bereits Rz. 9). In diese...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] § 401 AO geht auf § 436 RAO[2] zurück, der die vormals bestehende und vom BVerfG vom 6.6.1967[3] als verfassungswidrig und nichtig verworfene Möglichkeit der FinB, selbst in einem Strafbescheid auch auf Einziehung zu erkennen (vgl. § 441 Abs. 3, § 447 RAO), einschränkte, indem nur noch ein Antrag ans Gericht auf "Einziehung einer Sache oder des Wertersatz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Entschädigungsansprüche

Rz. 42 [Autor/Stand] Entschädigung für den Verlust des Eigentums kann der frühere Eigentümer im Zivilverfahren geltend machen (§ 74b Abs. 2 StGB; s. § 375 Rz. 81),[2] unabhängig davon, ob er zuvor das Nachverfahren betrieben hat, und auch dann, wenn dieses Verfahren infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig ist.[3] Nach der Durchführung des Nachverfahrens ist hinsichtlich der...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zusammentreffen mit anderen Straftaten

Rz. 54 [Autor/Stand] Bei tateinheitlichem Zusammentreffen findet nach § 21 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO nur das Strafgesetz Anwendung. Tateinheit besteht z.B. zwischen einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer verbotswidrigen Beförderung des Diebesguts[2] oder beim Zusammentreffen der unbefugten eigenmächtigen Verfügung über Versandgut durch den Warenempfänger und als Sie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Prognose hinsichtlich der Anordnung

Rz. 36 [Autor/Stand] Nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO setzt der Antrag zudem voraus, "dass die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist". Damit knüpft das Gesetz an eine Formulierung an, die sich in ähnlicher Form in § 170 Abs. 1 StPO findet. Nach dieser Vorschrift hat die StA die öffentliche Klage zu erheben, wenn die Ermittlungen dafür genügenden Anlass bi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 7 [Autor/Stand] Abgesehen von der in § 384 AO geregelten Frage der Verjährungsfrist gelten für Steuerordnungswidrigkeiten (also auch für die §§ 378–380 AO) die allgemeinen Verjährungsregeln nach den §§ 31–33 OWiG (§ 377 Abs. 2 AO). Diese entsprechen weitgehend den Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung (§§ 78 ff. StGB). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Verjährung

Rz. 57 [Autor/Stand] Die Verjährung bestimmt sich bei § 382 AO (ebenso wie bei § 381 AO) nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. §§ 31 ff. OWiG, § 377 Abs. 2 AO). Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG); die Sonderfrist des § 384 AO findet keine Anwendung. Zum Beginn, Ruhen und der Unterbrechung der Verjährung s. § 384 Rz. 9 ff., §...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. § 30 Abs. 4 OWiG

Rz. 58 [Autor/Stand] Die gesetzliche Zulässigkeit der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße bestimmt sich nach § 30 OWiG (s. dazu eingehend die Ausführungen zu § 377 Rz. 109 ff.) Die isolierte Verbandsgeldbuße ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG zulässig. Rz. 59 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Beginn der Verfolgungsverjährung

Rz. 9 [Autor/Stand] Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung bei einer Ordnungswidrigkeit mit der Beendigung der Handlung, d.h. grds. bei Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs (Tatvollendung), oder danach, wenn erst dann das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden hat.[2] Die Regelung entspricht § 78a StGB (s. dazu § 376 Rz. 66 ff. sowie zu den...mehr