Rz. 16

[Autor/Stand] Ein Ausspruch nach § 375 Abs. 1 AO kommt nur bei einem der in Rdnr. 11 genannten Steuervergehen in Betracht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Unschädlich ist, dass das betreffende Vergehen in Tateinheit zu einem anderen Straftatbestand steht, der nicht unter die Vorschrift des § 375 Abs. 1 AO fällt[3]. Hingegen reicht es für die Anwendung des § 375 Abs. 1 AO nicht aus, wenn bei Tatmehrheit die Einjahresgrenze erst durch eine gem. §§ 53, 54 StGB gebildete Gesamtstrafe erreicht wird, die sich aus Einzelstrafen unter Einbeziehung von Nicht-Katalogtaten zusammensetzt[4]. Etwas anderes gilt nach überw. Ansicht, wenn die Einzelstrafen ausschließlich wegen Katalogtaten des § 375 Abs. 1 AO verhängt wurden[5] (aA noch die Voraufl.[6]).

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Für die Verhängung der Nebenstrafe ist schließlich unerheblich, ob sich das betreffende Vergehen als Versuch oder als Teilnahme darstellt[8], wobei die Verhängung der Nebenstrafe beim straflosen Versuch der Begünstigung von vornherein ausscheidet. Ebenso unerheblich ist, ob eine "einfache" (§ 370 Abs. 1 AO) oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) vorliegt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[3] RG v. 22.3.1939 – GSSt 2 und 3/1938, RGSt 73, 148 (150 f.); Joecks in JJR8, Rdnr. 18.
[4] BGH v. 25.6.1958 – 2 StR 223/58, GA 1958, 367; Beckemper in HHSp., Rdnr. 29; Jäger in Klein13, Rdnr. 8; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, Rdnr. 10.
[5] Vgl. BGH v. 8.1.2008 – 4 StR 468/07, NJW 2008, 929 betr. § 358 StGB m. Anm. Klaws, StRR 2008, 192; Beckemper in HHSp., Rdnr. 29; Jäger in Klein13, Rdnr. 8; so auch Joecks in JJR8, Rdnr. 20 unter Berufung auf Parallelen zu § 358 StGB und § 24 BeamtStG mit einschlägiger Rspr.
[6] Lfg. 47 Nov. 2012.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[8] Beckemper in HHSp., Rdnr. 27; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, Rdnr. 2; Joecks in JJR8, Rdnr. 17 f.

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