Rz. 16
[Autor/Stand] Ein Ausspruch nach § 375 Abs. 1 AO kommt nur bei einem der in Rdnr. 11 genannten Steuervergehen in Betracht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden.
Rz. 17
[Autor/Stand] Unschädlich ist, dass das betreffende Vergehen in Tateinheit zu einem anderen Straftatbestand steht, der nicht unter die Vorschrift des § 375 Abs. 1 AO fällt[3]. Hingegen reicht es für die Anwendung des § 375 Abs. 1 AO nicht aus, wenn bei Tatmehrheit die Einjahresgrenze erst durch eine gem. §§ 53, 54 StGB gebildete Gesamtstrafe erreicht wird, die sich aus Einzelstrafen unter Einbeziehung von Nicht-Katalogtaten zusammensetzt[4]. Etwas anderes gilt nach überw. Ansicht, wenn die Einzelstrafen ausschließlich wegen Katalogtaten des § 375 Abs. 1 AO verhängt wurden[5] (aA noch die Voraufl.[6]).
Rz. 18
[Autor/Stand] Für die Verhängung der Nebenstrafe ist schließlich unerheblich, ob sich das betreffende Vergehen als Versuch oder als Teilnahme darstellt[8], wobei die Verhängung der Nebenstrafe beim straflosen Versuch der Begünstigung von vornherein ausscheidet. Ebenso unerheblich ist, ob eine "einfache" (§ 370 Abs. 1 AO) oder ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) vorliegt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen