Rz. 2

[Autor/Stand] § 375 AO normiert – unabhängig von der allgemeinen Anwendbarkeit des materiellen Strafrechts im Steuerstrafrecht gem. § 369 Abs. 2 AO – zwei Formen strafrechtlicher "Nebenfolgen": die Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (§ 375 Abs. 1 AO) sowie die Einziehung (§ 375 Abs. 2 AO).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Zweck des § 375 Abs. 1 AO ist es, bei Steuerstraftaten von erheblichem Gewicht die Wirkung der Hauptstrafe (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) dadurch zu verstärken, dass der Verurteilte für eine gewisse Zeit von öffentlichen Ämtern oder Rechtsstellungen ferngehalten wird, für deren Erlangung eine öffentliche Wahl Voraussetzung ist. Der praktische Nutzen der Regelung muss allerdings in Zweifel gezogen werden[3].

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Angesichts dieser Zielrichtung handelt es sich bei der Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit – trotz gegenteiliger Normüberschrift – nicht um eine Nebenfolge, sondern – ebenso wie bei dem damit übereinstimmenden § 45 StGB[5] – um eine Nebenstrafe[6].

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Rechtsnatur der Einziehung gem. § 375 Abs. 2 AO und § 74 StGB ist mehrdeutig zu sehen[8]: Sie hat Strafcharakter, soweit sie Sachen des Täters oder Teilnehmers betrifft (s. Rdnr. 61). Insoweit muss sie als Teil der Strafzumessung in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden[9]. Um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt es sich bei der Einziehung aufgrund der Gefährlichkeit der Sache (s. Rdnr. 67). Bei Einziehungen bei tatunbeteiligten Dritten (s. Rdnr. 68) hat die Maßnahme wiederum strafähnlichen Charakter, da sie zur Abschreckung der Allgemeinheit generalpräventiven Zwecken dient[10].

 

Rz. 6

[Autor/Stand] In den schriftlichen Urteilsgründen muss der Wert der eingezogenen Gegenstände im Rahmen der Strafzumessung nur dann ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn ihm maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)[12]. Die Anordnung im Urteilstenor bzw. im Strafbefehl hat unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Gegenstände zu erfolgen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis reicht nicht; die Benennung einer Sammelbezeichnung oder in einer Anlage ist bei umfangreicherem Material möglich[13].

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Da § 375 AO auf die Vorschriften des materiellen Rechts verweist, muss er im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts gesehen werden, die wesentliche Anwendungsvoraussetzungen oder ergänzende Regelungen enthalten. So ergibt sich für § 375 Abs. 1 AO aus den §§ 4545b StGB, wie lange (§ 45 Abs. 2 StGB), ab wann (§§ 45a, 45b StGB) und mit welcher Wirkung (§ 45 Abs. 3, 4 StGB) dem Verurteilten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab- oder wieder zuerkannt werden kann (s. näher Rdnr. 23 ff.). Welche Bedeutung die §§ 74–76b StGB für das Steuerstrafrecht und die Anwendung des § 375 Abs. 2 AO haben, ist im Folgenden unter Rdnr. 33 f., 52 ff., 76 ff. dargestellt.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Da zudem gem. § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen gelten, sind neben den in § 375 AO genannten Nebenfolgen weitere strafrechtliche Nebenfolgen, wie zB das Fahrverbot (§ 44 StGB, s. § 370 Rdnr. 1128.16), die Maßregeln der Sicherung und Besserung (§§ 6172 StGB), hier insb. das Berufsverbot (§ 70 StGB, s. § 370 Rdnr. 1128.19 ff.) oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB, s. § 370 Rdnr. 1130 ff.) bzw. der erweiterten Einziehung von Taterträgen, die nunmehr bei jeder Straftat angeordnet werden kann (§ 73a StGB, s. § 370 Rdnr. 1130.20 und § 399 Rdnr. 45 ff.) möglich. Zu berufsrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit § 375 Abs. 1 AO s. auch Rdnr. 26 ff.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Einziehung enthalten die §§ 430–441 StPO. Von besonderer Bedeutung im Steuerstrafverfahren ist § 440 StPO über das selbständige Verfahren. Insoweit steht der FinB gem. § 401 AO ein eigenes Antragsrecht und gem. § 406 Abs. 2 AO eine Mitwirkungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren zu (s. die Erl. dazu).

 

Rz. 9.1

[Autor/Stand] Die Nebenfolgen iS des § 375 AO sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 BZRG ins Bundeszentralregister einzutragen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[3] Stree/Kinzig in Schönke/Schröder29, § 45 StGB Rdnr. 1; Nelles, JZ 1991, 17 (22 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[5] Fischer64, § 45 StGB Rdnr. 9; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder29 § 45 StGB Rdnr. 1; Radtke in MünchKomm.3, § 45 StGB Rdnr. 10; aA Nelles, JZ 1991, 17.
[6] Ebenso Joecks in JJR8, Rdnr. 8; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder29, § 45 StGB Rdnr. 4; Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Rdnr. 3; Wolters in SK9, § 45 StGB Rdnr. 12; Nelles, JZ 1991, 18.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017

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