Rz. 37

[Autor/Stand] Da § 383 AO zwar eine Steuerordnungswidrigkeit ist, jedoch in der Sondervorschrift des § 384 AO nicht genannt wird, bestimmt sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 31 ff. OWiG; s. dazu auch § 377 Rz. 151 ff.). Die an der Höhe der Bußgelddrohung auszurichtende Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Tatbeendigung, d.h. bei dem Tätigkeitsdelikt des § 383 AO ist abzustellen auf die Vornahme der Erwerbshandlung (Abtretung/Verpfändung) bzw. auf den Eingang der späteren formgerechten Abtretungs- und Verpfändungsanzeige bei der FinB (s. Rz. 18 ff.)[2].

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.04.2021
[2] Ebenso Lipsky in JJR8, § 383 AO Rz. 17; Schelling, PStR 2007, 283 (285).

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