Rz. 16

[Autor/Stand] Der Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch auf Auszahlung von Steuerbeträgen an denjenigen, der die Steuer, ohne ihr Schuldner zu sein, infolge Überwälzung getragen hat[2]. Wie der Erstattungsanspruch ist somit auch der Vergütungsanspruch ein umgekehrter Leistungsanspruch. Allerdings steht der Vergütungsanspruch nicht dem zur Steuerentrichtung Verpflichteten zu, sondern demjenigen, der die Steuer wirtschaftlich getragen hat[3].

 

Beispiel

Der Unternehmer U zahlt für die von ihm eingekauften Waren den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag an den Lieferanten L, der die Steuer an das FA abführen muss. Da letztendlich jedoch die Umsatzsteuer wirtschaftlich dem Endverbraucher (bspw. Kunden des U) auferlegt werden soll, wird U die von ihm gezahlte Umsatzsteuer vergütet bzw. kann U diese Beträge zur Minderung seiner eigenen Umsatzsteuerlast als Vorsteuerbeträge abziehen.

Im Unterschied zum Erstattungsanspruch, bei dem die Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist[4], ist beim Vergütungsanspruch die Steuer zu Recht geleistet worden. Vergütungsansprüche werden in Steuergesetzen für ein gesamtwirtschaftlich erwünschtes Verhalten (z.B. zur Ausfuhrförderung)[5] oder zur Beseitigung einer Mehrfachbelastung gewährt[6]. Sie sind insb. auf dem Gebiet der Umsatzsteuer, der Zölle und der Verbrauchsteuern zu finden.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Wer Anspruchsberechtigter ist (vgl. § 43 Satz 1 AO) und welcher Tatbestand den Vergütungsanspruch zur Entstehung bringt, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen[8], z.B. bzgl.:

Bei der Umsatzsteuer ist umstritten, ob dies tatsächlich auch für den Vorsteuerabzugsanspruch (§ 15 UStG) gelten soll oder ob es sich hierbei um einen nicht selbständig abtretbaren Verrechnungsanspruch handelt (vgl. § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 4 UStG). Selbst wenn die Gegenmeinung bei einem Vorsteuerüberhang einen abtretbaren Auszahlungsanspruch bejaht, scheitert die Anwendung des § 383 AO an einer dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügenden Verweisung[10].

Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Steuervergütungsvorschriften und des § 383 AO im Prämien- und Zulagenrecht s. Rz. 8.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.04.2021
[2] Ratschow in Klein14, § 37 AO Rz. 5; Beckmann in Gosch, § 383 AO Rz. 7.
[3] Lipsky in JJR8, § 383 AO Rz. 7.
[6] Bülte in HHSp., § 383 AO Rz. 21; Lipsky in JJR8, § 383 AO Rz. 7; Drüen in Tipke/Kruse, § 37 AO Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.04.2021
[8] Vgl. zu weiteren Erstattungs- und Vergütungsansprüchen Lenke/Widera, DB 1985, 1367.
[9] BFH v. 21.5.1985 – VII R 191/82, BStBl. II 1985, 488 = BFHE 143, 412 = GmbHR 1985, 383 = UR 1985, 179 m. Anm. Prugger; BFH v. 2.8.1988 – VII B 33/88, UR 1989, 222 (223); anders noch BFH v. 30.9.1976 – V R 109/73, BStBl. II 1976, 227 = BFHE 120, 562; vgl. auch Drüen in Tipke/Kruse, § 37 AO Rz. 5; ebenso Beckmann in Gosch, § 383 AO Rz. 8; Webel in Schwarz/Pahlke, § 383 AO Rz. 5.
[10] Lipsky in JJR8, § 383 AO Rz. 3; Beckmann in Gosch, § 383 AO Rz. 8.

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