Rz. 32

[Autor/Stand] Die Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG) bis zu einem Höchstmaß von 50.000 EUR (§ 383 Abs. 2 AO) geahndet werden. Dieser beachtliche Bußgeldrahmen erklärt sich aus dem Schutzzweck der Norm (s. Rz. 4 f.) und ist auch in Anbetracht der enormen "Gewinn"spannen bei geschäftsmäßig betriebener unbefugter Kreditvermittlung[2] durchaus vertretbar. Zur Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 und 4 OWiG s. im Einzelnen die Darstellung bei § 377 Rz. 85 ff.; zu den Möglichkeiten der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG gegen den Lohnsteuerhilfeverein s. § 377 Rz. 109 ff.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.04.2021
[2] Malms, ZRP 1981, 11, spricht von durchschnittlich 500 DM (etwa 255 EUR) je übervorteiltem Ratsuchenden.

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