Rz. 1
[Autor/Stand] Die Verjährungsvorschrift stimmt überein mit dem früheren § 410 RAO, der durch das EGStGB[2] mit Wirkung zum 1.1.1975 neu in die RAO eingefügt wurde. Letztgenannte Vorschrift trat an die Stelle der vorhergehenden Einzelverweisungen in § 404 Abs. 4, § 405 Abs. 4, § 406 Abs. 3 RAO 1968 i.d.F. des 2. AO-StrafÄndG,[3] die § 402 RAO 1968 für entsprechend anwendbar erklärten. Sachlich änderte sich dadurch nichts. Bereits gem. § 402 Abs. 1 RAO 1968 galt für die Verfolgungsverjährung eine Frist von fünf Jahren.
Die AO 1977 hat § 410 RAO nahezu wörtlich in § 384 AO übernommen; die von der Vorschrift in Bezug genommenen Steuerordnungswidrigkeiten der §§ 378–380 AO entsprechen den früheren §§ 404–406 RAO 1968.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen