Rz. 1

[Autor/Stand] Die Verjährungsvorschrift stimmt überein mit dem früheren § 410 RAO, der durch das EGStGB[2] mit Wirkung zum 1.1.1975 neu in die RAO eingefügt wurde. Letztgenannte Vorschrift trat an die Stelle der vorhergehenden Einzelverweisungen in § 404 Abs. 4, § 405 Abs. 4, § 406 Abs. 3 RAO 1968 i.d.F. des 2. AO-StrafÄndG,[3] die § 402 RAO 1968 für entsprechend anwendbar erklärten. Sachlich änderte sich dadurch nichts. Bereits gem. § 402 Abs. 1 RAO 1968 galt für die Verfolgungsverjährung eine Frist von fünf Jahren.

Die AO 1977 hat § 410 RAO nahezu wörtlich in § 384 AO übernommen; die von der Vorschrift in Bezug genommenen Steuerordnungswidrigkeiten der §§ 378380 AO entsprechen den früheren §§ 404406 RAO 1968.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.05.2024
[2] Art. 161 Nr. 11 EGStGB v. 2.3.1974, BGBl. I 1974, 469 (583).
[3] Gesetz v. 12.8.1968, BGBl. I 1968, 953.

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