Rz. 54

[Autor/Stand] Bei tateinheitlichem Zusammentreffen findet nach § 21 Abs. 1 OWiG iVm. § 377 Abs. 2 AO nur das Strafgesetz Anwendung. Tateinheit besteht zB zwischen einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer verbotswidrigen Beförderung des Diebesguts[2] oder beim Zusammentreffen der unbefugten eigenmächtigen Verfügung über Versandgut durch den Warenempfänger und als Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 StGB strafbaren Verschlussverletzungen[3]. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu einer nach §§ 372, 373 AO strafbaren verbotswidrigen Einfuhr (s. auch Rdnr. 11). Zur Tatmehrheit s. Rdnr. 53.

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[2] Vgl. BGH v. 10.1.1964 – 2 StR 427/63, BGHSt 19, 217 (219).
[3] Vgl. zur Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen (§ 41 Abs. 1 OWiG iVm. § 410 AO) im Verhältnis zum Steuergeheimnis Burmeister, ddz 1985, Fach 5; Brenner, ddz 1985, Fach 29.

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