Rz. 54
[Autor/Stand] Bei tateinheitlichem Zusammentreffen findet nach § 21 Abs. 1 OWiG iVm. § 377 Abs. 2 AO nur das Strafgesetz Anwendung. Tateinheit besteht zB zwischen einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer verbotswidrigen Beförderung des Diebesguts[2] oder beim Zusammentreffen der unbefugten eigenmächtigen Verfügung über Versandgut durch den Warenempfänger und als Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 StGB strafbaren Verschlussverletzungen[3]. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu einer nach §§ 372, 373 AO strafbaren verbotswidrigen Einfuhr (s. auch Rdnr. 11). Zur Tatmehrheit s. Rdnr. 53.
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