Rz. 55
[Autor/Stand] Bei Tateinheit (§ 19 OWiG) mit anderen Ordnungswidrigkeiten wird grds. nur eine Geldbuße festgesetzt, die der Vorschrift zu entnehmen ist, die abstrakt die höchste Geldbuße androht[2]; im Fall der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) werden gesonderte Geldbußen festgesetzt und zusammengerechnet (s. § 379 Rdnr. 204 f.).
Während ein Zusammentreffen des § 382 AO mit § 380 AO ausgeschlossen ist, geht die Einfuhrabgabengefährdung als spezielleres Gesetz dem allgemeineren Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379 AO vor (s. § 379 Rdnr. 204). Bei der Verletzung zollrechtlicher Buchführungspflichten findet daher nicht § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO, sondern § 382 Abs. 1 Nr. 2 AO Anwendung.
Rz. 56
[Autor/Stand] Bei wiederholten Gefährdungshandlungen im Rahmen des § 382 AO bzw. bei Verwirklichung mehrerer Tatalternativen des § 382 Abs. 1 Nr. 1–3 AO gelten die Ausführungen zu § 379 Rdnr. 196 f. entsprechend.
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