Rz. 1

[Autor/Stand] § 401 AO geht auf § 436 RAO[2] zurück, der die vormals bestehende und vom BVerfG vom 6.6.1967[3] als verfassungswidrig und nichtig verworfene Möglichkeit der FinB, selbst in einem Strafbescheid auch auf Einziehung zu erkennen (vgl. § 441 Abs. 3, § 447 RAO), einschränkte, indem nur noch ein Antrag ans Gericht auf "Einziehung einer Sache oder des Wertersatzes" im selbständigen Verfahren vorgesehen war.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im EAO 1974[5] wurde die Vorschrift erstmalig um die selbständige Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine JP/PV erweitert.

In die AO 1977 wurde die Vorschrift ohne Änderung als § 401 AO übernommen. Die Überschrift entspricht allerdings insoweit nicht mehr der aktuellen Rechtslage, als die Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung seit der Änderung des § 30 OWiG durch das 2. WiKG vom 15.5.1986[6] keine Nebenfolge mehr ist (s. Rdnr. 46)[7].

Durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[8] wurden in § 401 AO die Wörter "oder den Verfall" gestrichen, da nun auch der vormalige Begriff des Verfalls einheitlich in allen betroffenen Gesetzen durch den Begriff "Einziehung" (von Taterträgen) ersetzt wurde (s. zum neuen Recht § 399 Rdnr. 41 ff., § 370 Rdnr. 1130.2 ff.). Die vormaligen Regelungen des "§§ 440, 442 Abs. 1" wurden durch "§ 435" ersetzt.

Davon – auch weiterhin – inhaltlich zu unterscheiden ist die von § 375 AO angesprochene "Einziehung", die nach neuem Recht "Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten" heißt (s. § 375 Rdnr. 32 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[2] Eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 AOStrafÄndG v. 10.8.1967, BGBl. I 1967, 877.
[3] BVerfG v. 6.6.1967 – 2 BvR 375 53/60 und 18/65, BVerfGE 22, 49 (51 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2018
[5] BT-Drucks. 7/79; vgl. zur Begr. BT-Drucks. VI/1982.
[6] BGBl. I 1968, 721.
[7] Hellmann in HHSp., Rdnr. 3.
[8] BGBl. I 2017, 872 (893).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge