Rz. 52

[Autor/Stand] § 382 AO ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen gegenüber den Verletzungstatbeständen der vorsätzlichen Hinterziehung nach § 370 AO (aufgrund allgemeiner Konkurrenzregeln) und der leichtfertigen Verkürzung nach § 378 AO (aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel in § 382 Abs. 3 AO) subsidiär[2]. Ist eine Verkürzung von Einfuhrabgaben eingetreten und hat der Täter sie vorsätzlich oder leichtfertig bewirkt, kann die Tat nur nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden. § 382 AO tritt auch dann zurück, wenn nur eine versuchte Eingangsabgabenverkürzung nach § 370 AO vorliegt.

Durch den frühzeitigen Eintritt des Verkürzungserfolgs bei der Zoll- und Einfuhrabgabenhinterziehung ist der Anwendungsbereich des § 382 AO erheblich eingeschränkt. So fällt beim klassischen Einfuhrschmuggel der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und ihre Verkürzung zusammen, denn durch die vorschriftswidrige Verbringung (idR durch Nichtbeachtung des Zollstraßenzwanges und der Beförderungs- und Gestellungspflicht) entsteht die Zollschuld gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK (Art. 202 Abs. 1a ZK), die gleichzeitig verkürzt wird, da der Täter durch sein Verhalten von vornherein die Erfassung und damit auch die Festsetzung der geschuldeten Abgaben unmöglich macht. Für den Gefährdungstatbestand des § 382 AO bleibt deshalb nur Raum, wenn die besagten Zuwiderhandlungen weder auf Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit, sondern auf einfacher Fahrlässigkeit des Täters beruhen.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Erfüllen mehrere selbständige Handlungen (Tatmehrheit) neben dem Tatbestand des § 382 AO auch denjenigen des § 370 AO oder des § 378 AO, so ist nach jeder Vorschrift gesondert auf Geldbuße bzw. auf Strafe zu erkennen.

[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018
[2] Jäger in Klein13, Rdnr. 7, 28.
[Autor/Stand] Autor: Matthes, Stand: 01.05.2018

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