Fachbeiträge & Kommentare zu Säumniszuschlag

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 244 verwiesen. Im Folgenden sind nur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 13 GewSt und Nebenleistungen (§ 4 Abs. 5b EStG)

Rz. 886 Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingefügt durch G. v. 14.8.2007[1], sind die GewSt und ihre steuerlichen Nebenleistungen keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht abzugsfähig. Die Regelung wurde im Zusammenhang mit der Senkung der GewSt von 5 % auf 3,5 % eingeführt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG erstmals auf GewSt anzuwenden, die für Erhe...mehr

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ZErb 08/2019, Erbschaft-/Sc... / 2. Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf endet gem. § 235 Abs. 3 Satz 1 AO mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. Maßgeblich ist die tatsächliche Entrichtung des hinterzogenen Betrags. Der Zinslauf endet daher spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstags, da Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 3 Satz 2 AO nicht für Zeiten festgesetzt werden, für die ein Säumniszuschlag entsteht, die Zahlung gestundet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Rechtsfolgen der Aufrechnung

Rz. 46 Die Aufrechnung ist Erfüllungsersatz und führt daher zum Erlöschen der beteiligten Forderungen.[1] Wirkung der Aufrechnung ist nach § 389 BGB, dass die Haupt- und die Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem beide Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). Maßgebend für diese Aufrechnungslag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.4 Fälligkeit und Erfüllbarkeit

Rz. 28 Weitere Voraussetzung der Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass die Forderung des Aufrechnenden (die Gegenforderung) entstanden und fällig ist, der aufrechnende Gläubiger also die ihm gebührende Leistung fordern kann.[1] Die Fälligkeit der Forderung des Aufrechnenden ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung.[2] Hängt die Fälligkeit der aufrechnend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.3 Gegenseitigkeit

Rz. 15 Die Aufrechnung ist nach § 387 BGB nur zulässig, wenn Gegenseitigkeit besteht, d. h., wenn jeweils der Gläubiger der einen Forderung auch der Schuldner der anderen Forderung ist. An der Gegenseitigkeit fehlt es, wenn Schuldner der aufrechnenden Forderung eine Personengesellschaft, Gläubiger der Hauptforderung dagegen ein Gesellschafter ist, oder umgekehrt. Gegenseitig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.2 Unbestrittene Forderung

Rz. 11 Erklärt der Stpfl. die Aufrechnung gegen Ansprüche des FA aus dem Steuerschuldverhältnis, müssen seine Ansprüche, mit denen er gegen die Forderung der Finanzbehörde aufrechnet, nach Abs. 3 unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Dadurch wird verhindert, dass Finanzbehörde und FG auch über die Gegenforderung des Aufrechnenden, die privatrechtlicher Natur sei...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.3 Erlass der erhöhten Säumniszuschläge (Abs. 3)

Rz. 22 Die Regelung knüpft an die Höhe der Säumniszuschläge an, die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und freiwillige Mitglieder ab dem 1.4.2007 in § 24 Abs. 1a SGB IV auf monatlich 5 % des rückständigen Krankenkassenbeitrags heraufgesetzt worden waren. Die Feststellung der Versicherungs- und damit Beitragspflicht ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.1 Ermäßigung von Beitragsschulden und Erlass von Säumniszuschlägen (Abs. 1)

Rz. 9 Mit Abs. 1 wird eine generelle Regelung über die Ermäßigung von Beiträgen und den Erlass der auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten getroffen. Die Ermäßigung ist als Soll-Regelung ausgestaltet, womit sichergestellt werden soll, dass die Krankenkassen von diesem Instrument auch Gebrauch machen, weil dies auch in dere...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 2d, Art. 6 des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2423) mit Wirkung zum 1.8.2013 eingefügt worden und hat seither keine Änderungen erfahren. 1 Allgemeines Rz. 2 Grund und Hintergrund der Regelungen über den Erlass und die Ermäßigung v...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.2 Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen bei Anzeige (Abs. 2)

Rz. 14 Abs. 2 trifft Regelungen über den Erlass (der kraft Gesetzes entstandenen) Beiträge und Säumniszuschläge in Fällen, in denen entweder bis zum 31.12.2013 (Satz 1) oder bis zum 31.7.2013 (Satz 2) eine Anzeige der Versicherungspflicht (Meldung) durch das Mitglied erfolgt war. Keine Anwendung finden die Regelungen daher, wenn die bestehende Versicherungspflicht in dieser ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2 Rechtspraxis

Rz. 7 Abs. 1 sieht als "Soll-Vorschrift" eine angemessene Ermäßigung von an sich für die Vergangenheit nachzuzahlenden Beiträgen für den Fall vor, dass der Versicherte die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach deren gesetzlichen Beginn (§ 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2) anzeigt. Die Gründe dafür sind unerheblich. Säumniszuschläge sind in diesen...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.2.2 Erlass bei Anzeige bis 31.7.2013 (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 19 Abs. 2 Satz 2, der auf die Anwendung von Satz 1 zurückverweist, nimmt die Fälle in Bezug, in denen die Anzeige des Versicherten bis zum 31.7.2013 erfolgt war, also vor dem Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes. Erfasst werden damit insbesondere die Personen, bei denen die Krankenkasse aufgrund der Meldung des Versicherungspflichtigen die Versicherungspflicht nach ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.2.1 Erlass bei Anzeige bis 31.12.2013 (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 15 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung, wenn die Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Ab. 1 Nr. 13 bis zum 31.12.2013 erfolgte. Diese Stichtagsregelung setze, so die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 38, für bisher nicht gemeldete Personen einen deutlichen Anreiz, zeitnah bei der Krankenkasse ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 feststellen zu l...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Grund und Hintergrund der Regelungen über den Erlass und die Ermäßigung von Beiträgen war und ist die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ab dem 1.4.2007 eingeführte Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 für Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und über keine anderweitige Absicherung im Krank...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.1 Ermächtigung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

Rz. 26 Abs. 4 ermächtigt und verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217a), bis zum 15.9.2013 das Nähere zur Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen zu regeln. Diese Regelungen bedürfen zur Wirksamkeit der Genehmigung des BMG. Die Übertragung der begrenzen Rechtssetzungsbefugnis auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsp...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.3 Inhalt der Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden

Rz. 34 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat von der Ermächtigung in Abs. 4 Gebrauch gemacht und mit den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden v. 4.9.2013 entsprechende Regelungen erlassen, die vom BMG am 16.9.2013 genehmigt wurden. Rz. 35 Zu Abs. 1 (Meldung nach dem 31.12.2013) ist in § 1 der Einheitlichen Grundsätz...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 2.4.2 Gesetzliche Vorgaben

Rz. 28 Für die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu treffenden "näheren" Regelungen enthält Abs. 4 lediglich den Hinweis auf einen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 39) ist zudem ergänzend ausgeführt, dass es insoweit ...mehr

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Sommer, SGB V § 256a Ermäßi... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 39 Axer, Rechtsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, SGb 2012 S. 501. Algermissen, Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung und seine Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2013 S. 881. Becker, Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018 S. 129. Felix, ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Verwaltungsakt

Rz. 1 Stand: EL 118 – ET: 06/2019 Verwaltungsakt (VA) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Ein VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO). Dazu muss er inhaltl...mehr

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Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden

Leitsatz 1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482). 2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.5 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 21 § 25 Abs. 1 EStG enthält kein materielles Steuerrecht, sondern Steuerverfahrensrecht und ergänzt die materiell-rechtlichen Regelungen in § 2 Abs. 7 S. 1 EStG über den Bemessungszeitraum und in § 2 Abs. 7 S. 2 EStG über den Ermittlungszeitraum (Rz. 19f.). Aus der Eigenschaft des Abs. 1 als Verfahrensregelung folgt auch, dass Abgrenzungsschwierigkeiten zu § 2 Abs. 5 ESt...mehr

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zfs 05/2019, Kein Ausschlus... / 2 Aus den Gründen:

"… [6] Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der VR nicht gehindert, mit vollständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des VN aufzurechnen." [7] 1. Der Kl. ist seit dem 1.9.2016 bei der Bekl. im sog. Notlagentarif gem. § 193 Abs. 6 und 7 VVG versichert. Die Neuregelung des § 193 Abs. 6–9 VVG wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Beseit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, Str... / 4 Abs. 4

Rz. 8 Auf die pauschal zu zahlende Abgabe sind §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 AO und auch § 69 FGO nicht anzuwenden. Da die pünktliche Zahlung zwingende Voraussetzung des Eintritts der Straf- und Bußgeldfreiheit und der damit verbundenen Steuerbefreiung ist, würde jede andere Regelung dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Wären die genannten Normen anwendbar, so würde di...mehr

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Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Leitsatz Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom 12.7.2011 VII R 69/10 (BFHE 234, 114) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.5 Sonstige Gründe notwendiger Hinzuziehung

Rz. 22 Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind, soweit ihre rechtlichen Interessen berührt werden, notwendig hinzuzuziehen.[1] Zum Einspruch des Erwerbers bzw. Veräußerers hinsichtlich der GrESt [2] ist der nicht einspruchsführende Teil nicht notwendig hinzuzuziehen.[3] Im Streit über den Einheitswert eines einer GbR gehörenden Grundstücks sind, wenn kein vertretungsbefugter Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.2 Schuldcharakter bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

Rz. 341 Die Verpflichtung, und damit der Schuldcharakter, der zur Bildung der Rückstellung führt, braucht nicht im Zivilrecht (Gesetz oder Vertrag) begründet zu sein, es kann sich auch um eine öffentlich-rechtliche Pflicht handeln. "Verpflichtung" ist i. S. der Definition des § 241 BGB zu verstehen, d. h. die Pflicht des Schuldners, an den Gläubiger eine Leistung zu erbringe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Einzelheiten zu den wesentlichen Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 46 [Autor/Stand] Allgemeines. Im ersten Berichtsteil des CbC-Reports sind in einer gegliederten Übersicht (Tabelle 1), aufgeteilt nach Steuerhoheitsgebieten, die in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO in den Buchst. a–j aufgelisteten Unternehmensdaten darzustellen. Rz. 47 [Autor/Stand] Überblick der wesentlichen Berichtsangaben. Für Zwecke der Darstellung der Verteilung der Geschäftst...mehr

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§ 1 Beendigung des Arbeitsv... / 1. Klagen des Insolvenzverwalters

Rz. 58 Für Klagen des Insolvenzverwalters einer Personengesellschaft gegen deren persönlich haftende Gesellschafter ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, soweit es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Sozialplanansprüche (siehe § 2 Rdn 203 ff.) und Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 5 Rdn 1...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerzahlungspflicht

Stand: EL 110 – ET: 02/2019 Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in der Abgabenordnung geregelt. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eines Anspruchs (s. § 37 AO, Anhang 1b) aus dem Steuerschuldverhältnis vom Schuldner eine Leistung verlangen kann. Nach § 220 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus d...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18.3 Säumniszuschlag (default surcharge)

Rz. 110 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Am Ende des der jeweiligen Umsatzsteuerperiode folgenden Monats muss eine entsprechende Umsatzsteuererklärung und spätestens 7 Tage später eine eventuell zu leistende Zahlung bei der britischen Steuerbehörde eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann ein Säumniszuschlag erhoben werden. Rz. 111 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Bei erstma...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4.3 Säumniszuschlag

Rz. 33 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Bei verspäteter Zahlung fällt für jeden angefangenen Kalendermonat 1 % Säumniszuschlag an (§ 240 Abs. 1 AO).mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18 Straf- und Säumniszuschläge

18.1 Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur Umsatzsteuer Rz. 106 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Besteht eine Pflicht zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten Königreich und wird die Registrierung zu spät vorgenommen, drohen empfindliche Stafzuschläge (late registration penalty) seitens der britischen Steuerbehörde. Rz. 107 Stand: 5. A. – ET...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 12.1 Checklisten Terminüberwachung 2018–2020

Rz. 105 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Zur Überwachung der Voranmeldungstermine in den Jahren 2018, 2019 und 2020 mag die folgende Checkliste hilfreich sein:mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 66 Es gelten die folgenden Vorschriften: Verspätete Umsatzsteuermeldung Die Strafe beträgt 1.000 bis 5.000 RON. Verspätete Umsatzsteuerzahlung Allgemein entstehen Zinsen in Höhe von 0,02 % pro Tag. Weiterhin werden Säumniszuschläge (0,01 % pro Tag) erhoben. Bis zum 31.12.2015 betrugen die Sätze 0,03 % (Zinsen) und 0,02 % (Säumniszuschlag). Zusätzlich kann ein Strafzuschlag v...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 10.3 Bußgeldvorschriften (§§ 26a–26c dUStG)

Rz. 92 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Bußgeldvorschriften regelt die ungarische Abgabenordnung. Werden demnach Umsatzsteuererklärungen nicht oder nur verspätet eingereicht, kann die Finanzbehörde einen Säumniszuschlag von max. 500.000 HUF (rund 1.610 EUR) verhängen. Falls die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, wird ein Verspätungszuschlag i. H. d....mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8 Verfahrensfragen (§ 18h Abs. 6 UStG)

Rz. 30 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Gemäß § 18h Abs. 6 UStG gelten für das Verfahren, soweit es vom BZSt durchgeführt wird, die angeführten Vorschriften von AO und FGO. Die Regelung ist erforderlich, da § 18h UStG ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer betrifft und deshalb die AO und die FGO nicht unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 S. 1...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18.4 Sonstige Strafen

Rz. 112 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Außerdem gibt es weitere Strafen für z. B.: strafbare Handlungen (criminal offence), z. B. Weigerung zur Abgabe von Intrastat-Mel­dungen, unerlaubten Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen, Betrug, sonstige Verletzungen der Umsatzsteuergesetzgebung und Rechnungslegungsvorschriften.mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18.2 Strafe aufgrund von Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung

Rz. 108 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu wenig Umsatzsteuer bzw. zu viel Vorsteuer deklariert oder wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt geschätzt, die Schätzung hierbei offensichtlich zu niedrig ist und dem Finanzamt dies nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt wird, so kann eine Strafe ("inaccuracy penalty") bis zu 100 % des potentiell ent...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1 Zeitpunkt (§ 13c Abs. 2 S. 1 UStG)

Rz. 60 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 1 UStG); § 240 Abs. 3 AO (sog. "Schonfrist": Nichterhebung von Säumniszuschlägen bei einer Säumnis bis zu drei Tagen) ist zu beachten (Abschn. 13c.1 Abs. 31 S. 1 UStAE; BMF ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.6 Umsatzsteuer-Vorauszahlung, Haftung bei Nichtabführung

Rz. 39 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Ferner haften nach § 69 AO die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfül...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 18.1 Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur Umsatzsteuer

Rz. 106 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Besteht eine Pflicht zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten Königreich und wird die Registrierung zu spät vorgenommen, drohen empfindliche Stafzuschläge (late registration penalty) seitens der britischen Steuerbehörde. Rz. 107 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Der Strafzuschlag wird als Prozentsatz der Umsatzsteuerschuld berech...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 13.1 Erklärungspflichten (§§ 16 ff. dUStG)

Rz. 132 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Die im Inland ansässigen registrierten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung bis zum 25. des folgenden Kalendermonats an das Finanzamt abzugeben. Als Veranlagungszeitraum gilt grundsätzlich ein Kalendermonat. Der registrierte Steuerpflichtige kann für einen Besteuerungszeitraum von einem Kalenderq...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 13.1 Erklärungspflichten

Rz. 111 Stand: 5. A. – ET: 12/2018 Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und aus dem Eigenverbrauch auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.3.2 Begriff

Rz. 20 Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1] Rz. 20a Eine Ersetzung i. d. S. liegt de...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Voraussetzungen

Rz. 168 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher sowie öffentlich-...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Säumniszuschläge

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch im Verhältnis von Vollverzinsungszinsen und Säumniszuschlägen (§ 240 AO) scheidet eine Überschneidung in der Regel aus, denn der Zinslauf endet mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, während Säumniszuschläge erst nach Fälligkeit der Steuer einsetzen. Bei einer nachfolgenden Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. (H...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 240 Säumniszuschläge

Schrifttum Janssen, Der Erlass von Säumniszuschlägen, DStZ 1990, 463; Baum, Neuregelung der Säumniszuschläge durch … (FKPG), DStZ 1993, 522; Baum, Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, BB 1994, 695; Herold, Kein Erlass von Säumniszuschlägen bei laufender Ausnutzung der Schonfrist, GStB 2000, 218; Hundt-Esswein, Säumniszuschläge nach § 240 AO, NWB Fach 2, 821...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsfolgen

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Säumniszuschläge verwirken mit Ablauf des Fälligkeitstags – ohne vorangegangene Mahnung – unmittelbar kraft Gesetzes, ein Verschulden ist keine Anspruchsvoraussetzung (BFH v. 17.07.1985, I R 172/79, BStBl II 1986, 122). Sie sind ohne besondere Festsetzung zu entrichten (§ 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO). Voraussetzung ist allein, dass die t...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Fälligkeit

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist neben der Festsetzung oder Anmeldung der Steuer deren Fälligkeit Voraussetzung. Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach § 220 AO. Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nach Eintritt der Fälligkeit wird aus Billigkeitsgründen ein Säumniszuschlag nicht er...mehr