18.1 Strafzuschläge aufgrund einer verspäteten Registrierung zur Umsatzsteuer

 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Besteht eine Pflicht zur Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Vereinigten Königreich und wird die Registrierung zu spät vorgenommen, drohen empfindliche Stafzuschläge (late registration penalty) seitens der britischen Steuerbehörde.

 

Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Strafzuschlag wird als Prozentsatz der Umsatzsteuerschuld berechnet, bezogen auf den Zeitraum zwischen entstandener Registrierungspflicht und verspäteter Einreichung der Registrierungsunterlagen und kann bis zu 100 % der Umsatzsteuerschuld betragen.

18.2 Strafe aufgrund von Fehlangaben in der Umsatzsteuererklärung

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zu wenig Umsatzsteuer bzw. zu viel Vorsteuer deklariert oder wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt geschätzt, die Schätzung hierbei offensichtlich zu niedrig ist und dem Finanzamt dies nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt wird, so kann eine Strafe ("inaccuracy penalty") bis zu 100 % des potentiell entgangenen Steuerbetrags zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass diese Fehler aufgrund von Nachlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei wichtigen Gründen seitens des Steuerpflichtigen kann die Strafe reduziert werden.

18.3 Säumniszuschlag (default surcharge)

 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Am Ende des der jeweiligen Umsatzsteuerperiode folgenden Monats muss eine entsprechende Umsatzsteuererklärung und spätestens 7 Tage später eine eventuell zu leistende Zahlung bei der britischen Steuerbehörde eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei erstmaligem Nicht-Einhalten der Frist wird zunächst eine Mahnung bzw. Erinnerung zugesandt (Formular VAT 160B, "Surcharge Liability Notice"), dass mit wiederholter Fristversäumnis innerhalb eines bestimmten zukünftigen Zeitraums, in der Regel die nächsten zwölf Monate, mit einem Säumniszuschlag zu rechnen ist. Mit jeder Fristüberschreitung beginnt der Zwölfmonatszeitraum erneut zu laufen. Der Säumniszuschlag beginnt mit 2 % der zu spät entrichteten Umsatzsteuer und steigt auf 5 %, 10 % und 15 % bei wiederholtem Vorkommen innerhalb des benannten Zeitraums an. Es wird jedoch kein Säumniszuschlag bei der 2 % oder 5 % Kategorie erhoben soweit der Säumniszuschlag unter 400 £ liegen würde. Der Mindestsäumniszuschlag bei der 10 % bzw. 15 % Strafkategorie liegt bei 30 £. Wird keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, wird die Umsatzsteuer geschätzt und auf dieser Grundlage der Säumniszuschlag berechnet. Werden Umsatzsteuererklärungen zu spät eingereicht, die Umsatzsteuerschuld jedoch rechtzeitig entrichtet bzw. handelt es sich im Zusammenhang mit zu spät eingereichten Erklärungen um Vorsteuerüberhänge bzw. "Nullerklärungen", wird kein Säumniszuschlag erhoben. Der anzuwendende Prozentsatz erhöht sich dabei zunächst nicht bzgl. zukünftiger Fristüberschreitungen. Der Anwendungszeitraum verlängert sich allerdings erneut (Formular VAT 161B, "Surcharge Liability Notice Extension"). Für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 150.000 £ gibt es gewisse Erleichterungen.

18.4 Sonstige Strafen

 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Außerdem gibt es weitere Strafen für z. B.:

  • strafbare Handlungen (criminal offence), z. B. Weigerung zur Abgabe von Intrastat-Mel­dungen,
  • unerlaubten Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen,
  • Betrug,
  • sonstige Verletzungen der Umsatzsteuergesetzgebung und Rechnungslegungsvorschriften.

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