Rz. 20

Der Begriff der "Ersetzung" wird in der AO an anderer Stelle nicht verwendet. Er findet sich jedoch in § 68 FGO. Die Bestimmung seines Inhalts hat unter Berücksichtigung des Zwecks des § 365 Abs. 3 AO zu erfolgen, dem Einspruchsführer ein erneutes Einspruchsverfahren zu ersparen. Der Begriff der Ersetzung ist weit auszulegen.[1]

 

Rz. 20a

Eine Ersetzung i. d. S. liegt demgemäß vor, wenn die Finanzbehörde den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt vollständig aufhebt, zurücknimmt oder widerruft und gleichzeitig oder später anstelle des außer Kraft gesetzten Verwaltungsakts einen neuen Verwaltungsakt erlässt, der den rechtlichen Regelungsinhalt des vorherigen Verwaltungsakts ohne inhaltliche Modifizierung[2] wiederholt oder diesem, abgesehen von einer inhaltlichen Modifizierung, entspricht.[3] Die Wiederholung des Regelungsinhalts ist nur dann eine Ersetzung i. d. S., wenn eine neue eigenständige Regelung getroffen wird.[4]

Gleiches gilt, wenn ohne ausdrückliche Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf durch einen neuen Verwaltungsakt eine inhaltliche "Erledigung" des Einspruchsverfahrens eintritt.[5] Dies gilt auch, wenn in einem Einspruchsverfahren gegen eine Anrechnungsverfügung hinsichtlich von Vorauszahlungen ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO ergeht.

Da es nur darauf ankommt, dass ein Einspruch eingelegt ist, wird eine Ersetzung auch angenommen, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt an die Stelle eines unwirksamen oder nichtigen Verwaltungsakts tritt.[6] § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AO bestimmt für diesen Fall jedenfalls die entsprechende Anwendung der Vorschrift.

Eine Ersetzung i. S. v. § 353 Abs. 3 AO liegt demgegenüber nicht vor, wenn der neue Verwaltungsakt einen gegenüber dem vorherigen Verwaltungsakt völlig anderen Regelungsinhalt hat oder kein sachlicher Zusammenhang besteht[7], es sich nicht um "dieselbe Steuersache"handelt.[8] Es muss zumindest eine teilweise Identität der Regelungsbereiche beider Verwaltungsakte gegeben sein.[9] Wesentliche Unterschiede wären i. d. S. z. B. verschiedene Steuerrechtssubjekte[10], verschiedene Steuerarten, verschiedene Zeiträume[11] und verschiedene Lebenssachverhalte.

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