Rz. 42

Eine Ersetzung i. d. S. liegt demgemäß vor, wenn die Finanzbehörde den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt vollständig aufhebt, zurücknimmt oder widerruft und gleichzeitig oder später anstelle des außer Kraft gesetzten Verwaltungsakts einen neuen Verwaltungsakt erlässt, der den rechtlichen Regelungsinhalt des vorherigen Verwaltungsakts ohne inhaltliche Modifizierung[1] wiederholt oder diesem, abgesehen von einer inhaltlichen Modifizierung, entspricht [2]. § 68 FGO setzt lediglich voraus, das der ursprüngliche Verwaltungsakt seine Wirkung verliert und dass sowohl Beteiligter als auch Besteuerungsgegenstand hinsichtlich beider Verwaltungsakte identisch sind[3]. Die Wiederholung des Regelungsinhalts ist nur dann eine Ersetzung i. d. S., wenn eine neue eigenständige Regelung getroffen wird (s. entspr. Rz. 38b; vgl. BFH v. 6.8.1996, VII R 77/95, BStBl II 1997, 79).

 

Rz. 43

Gleiches gilt, wenn ohne ausdrückliche Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf durch einen neuen Verwaltungsakt eine inhaltliche "Erledigung" des Klageverfahrens eintritt (vgl. BFH v. 9.9.1986, VIII R 198/84, BStBl II 1987, 2327 für die Ersetzung von Vorauszahlungsbescheiden – s. Rz. 45; vgl. FG Köln v. 12.6.1986, V K 156/86, EFG 1986, 570 für die Endgültigkeitserklärung vorläufiger Bescheide – s. Rz. 45).

Da es nur darauf ankommt, dass eine Klage erhoben ist (s. Rz. 28), liegt eine Ersetzung auch vor, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt an die Stelle eines unwirksamen oder nichtigen Verwaltungsakts tritt[4].

 

Rz. 44

Eine Ersetzung i. S. v. § 68 FGO liegt demgegenüber nicht vor, wenn der neue Verwaltungsakt einen gegenüber dem vorherigen Verwaltungsakt völlig anderen Regelungsinhalt hat (s. Rz. 34) oder kein sachlicher Zusammenhang besteht[5], es sich nicht um "dieselbe Steuersache" handelt (s. Rz. 34; vgl. BFH v. 9.3.1999, VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058 für das Verfahren hinsichtlich von Säumniszuschlägen und das eigentliche Steuerverfahren; BFH v. 27.4.2004, X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287). Es muss zumindest eine teilweise Identität der Regelungsbereiche beider Verwaltungsakte gegeben sein[6]. Wesentliche Unterschiede, die die Annahme einer Ersetzung ausschließen, wären i. d. S. regelmäßig z. B. verschiedene Steuerrechtssubjekte[7], verschiedene Steuerarten, verschiedene Zeiträume[8] und verschiedene Lebenssachverhalte.

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