Rz. 39

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ferner haften nach § 69 AO die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

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