Rz. 30

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gemäß § 18h Abs. 6 UStG gelten für das Verfahren, soweit es vom BZSt durchgeführt wird, die angeführten Vorschriften von AO und FGO. Die Regelung ist erforderlich, da § 18h UStG ausländische Umsatzsteuer und somit keine durch Bundesrecht geregelte Steuer betrifft und deshalb die AO und die FGO nicht unmittelbar anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 S. 1 AO, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

 

Rz. 31

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aus der angeordneten Anwendung von Vorschriften der AO und der FGO folgt u. a., dass die dem BZSt bekannt gewordenen Daten dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen und gegen Verwaltungsakte des BZSt nach § 18h Abs. 2 und 4 UStG das Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO) und die Anfechtungsklage zum Finanzgericht gegeben sind.

 

Rz. 32

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben sind insbesondere die Regelungen zum

  • Verspätungszuschlag (§ 152 AO),
  • Säumniszuschlag (§ 240 AO) sowie
  • Vollstreckungs- und Strafverfahren (Sechster und Achter Teil der AO)

von der Anwendung ausgeschlossen. Die Regelung beruht auf Art. 369b bis 369f MwStSystRL in der Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG (BT-Drs. 18/1995 vom 02.07.2014, zu Nr. 3/§ 18h UStG – neu – zu Abs. 6).

 

Rz. 32a

Zu den weiteren Einzelheiten aus Sicht der FinVerw vgl. Abschn. 18h.1 Abs. 9 UStAE.

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