Rz. 14

Abs. 2 trifft Regelungen über den Erlass (der kraft Gesetzes entstandenen) Beiträge und Säumniszuschläge in Fällen, in denen entweder bis zum 31.12.2013 (Satz 1) oder bis zum 31.7.2013 (Satz 2) eine Anzeige der Versicherungspflicht (Meldung) durch das Mitglied erfolgt war. Keine Anwendung finden die Regelungen daher, wenn die bestehende Versicherungspflicht in dieser Zeit von der Krankenkasse ohne Zutun des Versicherungspflichtigen erkannt und dann förmlich festgestellt wird. Die Feststellung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 für die Vergangenheit kann und wird typischerweise erkannt, wenn nach dem Ende einer Mitgliedschaft bei einer späteren Anmeldung wegen einer anderen Versicherungspflicht nach §§ 198 ff. bei der Krankenkasse als letzte Krankenkasse erfolgt und sich dann herausstellt, dass zwischenzeitlich kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz bestanden hatte.

2.2.1 Erlass bei Anzeige bis 31.12.2013 (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung, wenn die Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Ab. 1 Nr. 13 bis zum 31.12.2013 erfolgte. Diese Stichtagsregelung setze, so die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 38, für bisher nicht gemeldete Personen einen deutlichen Anreiz, zeitnah bei der Krankenkasse ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 feststellen zu lassen, indem denjenigen, die bis zum 31.12.2013 ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse feststellen lassen, in der Regel ein vollständiger Schuldenerlass gewährt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Stichtagsregelung viele Betroffene dazu bewegen werde, die Gelegenheit zu nutzen und sich bei ihrer Krankenkasse zu melden. Damit wird deutlich, dass es sich hier um eine "Amnestie" (so Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256a Rz. 17, Stand: 13.8.2018) für Versicherungspflichtige handeln soll, die sich noch innerhalb der Nachfrist bis zum 31.12.2013 bei ihrer Krankenkasse melden. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Erlass um eine Begünstigung gegenüber der Regelung in Abs. 1, die "lediglich" eine Beitragsermäßigung zur Folge hat.

 

Rz. 16

Wie bei Abs. 1 kommt ein Beitragserlass nur in Betracht, wenn die Versicherungspflicht aufgrund der Anzeige festgestellt wird, nicht dagegen bei einer von Amts wegen festgestellten Versicherungspflicht (vgl. Rz. 10). Ebenso bezieht sich der Erlass lediglich auf die für die Vergangenheit entstandenen Beiträge zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 11 und dem Zeitpunkt der Anzeige (vgl. Rz. 11).

 

Rz. 17

Der Erlass der Beiträge ist als Soll-Regelung vorgesehen und dürfte daher der Regelfall sein. Für Abweichungen in atypischen Fällen gibt weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Jedoch sind die Voraussetzungen nach den Maßgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Abs. 4 zu beachten.

 

Rz. 18

Wie die Beiträge selbst sollen auch die Säumniszuschläge erlassen werden. Ungeachtet der Frage, ob bei einem Erlass der Beiträge (für die Vergangenheit) Säumniszuschläge dafür überhaupt entstehen können, sind daher die Säumniszuschläge im Regelfall zu erlassen. Dies auch unabhängig davon, wann die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bereits eingetreten war.

2.2.2 Erlass bei Anzeige bis 31.7.2013 (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 19

Abs. 2 Satz 2, der auf die Anwendung von Satz 1 zurückverweist, nimmt die Fälle in Bezug, in denen die Anzeige des Versicherten bis zum 31.7.2013 erfolgt war, also vor dem Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes. Erfasst werden damit insbesondere die Personen, bei denen die Krankenkasse aufgrund der Meldung des Versicherungspflichtigen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bereits anerkannt und förmlich festgestellt hatte. Auch hierbei kommt es nicht darauf an, zu welchem zurückliegenden Zeitpunkt die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bereits eingetreten war.

 

Rz. 20

Die Regelung erfasst daher insbesondere die Tatbestände, in denen die Krankenkasse bereits nach dem bis 31.7.2013 geltenden Recht auch die ggf. reduzierten Beiträge nach den Bestimmungen der Satzung gemäß § 186 Abs. 11 Satz 4 festgesetzt hatte. Daher handelt es sich bei Satz 2 um eine echte Rückwirkung zugunsten der Versicherten. Diese erfasst daher auch Beiträge und Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV, die durch bestandskräftige Verwaltungsakte festgesetzt worden waren. Diese Verwaltungsakte sind aber nicht wegen der Regelung des Satzes 2 nach § 48 SGB X abzuändern, sondern es hat ein eigenständiger Erlassbescheid zu ergehen.

 

Rz. 21

Wie bei Satz 1 werden von der Regelung nur die Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit vom gesetzlichen Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 186 Abs. 11 bis zum Zeitpunkt der Anzeige (nachzuzahlende Beiträge und Säumniszuschläge) erfasst (so auch Algermissen, NZS 2013 S. 881, 883; Mecke, in: Becker/Kingreen SGB V, 6. Aufl., § 256 a Rz. 7). Der als Regelfall ("Soll") vorgesehene Erlass ist auf die noch ausstehenden Beiträge und Säumniszuschläge für diese Zeit beschränkt. Dies gilt auch für die bis 31.7.2013 gezahlten erhöhten Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1...

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