Rz. 19

Abs. 2 Satz 2, der auf die Anwendung von Satz 1 zurückverweist, nimmt die Fälle in Bezug, in denen die Anzeige des Versicherten bis zum 31.7.2013 erfolgt war, also vor dem Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes. Erfasst werden damit insbesondere die Personen, bei denen die Krankenkasse aufgrund der Meldung des Versicherungspflichtigen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bereits anerkannt und förmlich festgestellt hatte. Auch hierbei kommt es nicht darauf an, zu welchem zurückliegenden Zeitpunkt die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bereits eingetreten war.

 

Rz. 20

Die Regelung erfasst daher insbesondere die Tatbestände, in denen die Krankenkasse bereits nach dem bis 31.7.2013 geltenden Recht auch die ggf. reduzierten Beiträge nach den Bestimmungen der Satzung gemäß § 186 Abs. 11 Satz 4 festgesetzt hatte. Daher handelt es sich bei Satz 2 um eine echte Rückwirkung zugunsten der Versicherten. Diese erfasst daher auch Beiträge und Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV, die durch bestandskräftige Verwaltungsakte festgesetzt worden waren. Diese Verwaltungsakte sind aber nicht wegen der Regelung des Satzes 2 nach § 48 SGB X abzuändern, sondern es hat ein eigenständiger Erlassbescheid zu ergehen.

 

Rz. 21

Wie bei Satz 1 werden von der Regelung nur die Beiträge und Säumniszuschläge für die Zeit vom gesetzlichen Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 186 Abs. 11 bis zum Zeitpunkt der Anzeige (nachzuzahlende Beiträge und Säumniszuschläge) erfasst (so auch Algermissen, NZS 2013 S. 881, 883; Mecke, in: Becker/Kingreen SGB V, 6. Aufl., § 256 a Rz. 7). Der als Regelfall ("Soll") vorgesehene Erlass ist auf die noch ausstehenden Beiträge und Säumniszuschläge für diese Zeit beschränkt. Dies gilt auch für die bis 31.7.2013 gezahlten erhöhten Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV, die auch von Abs. 3 nicht erfasst werden. Waren die Beiträge und Säumniszuschläge bereits ganz oder teilweise gezahlt, findet keine Erstattung statt (so ausdrücklich die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 39 unter Hinweis auf den mit einer Erstattung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten und den vollen Krankenversicherungsschutz; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2018, L 11 KR 727/17).

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