Rz. 22

Die Regelung knüpft an die Höhe der Säumniszuschläge an, die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und freiwillige Mitglieder ab dem 1.4.2007 in § 24 Abs. 1a SGB IV auf monatlich 5 % des rückständigen Krankenkassenbeitrags heraufgesetzt worden waren. Die Feststellung der Versicherungs- und damit Beitragspflicht hatte daher für Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zur Folge, dass auch die erhöhten Säumniszuschläge, unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 2 SGB IV, mindestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Beitragsfestsetzung entstanden waren. Diese erhöhten Säumniszuschläge waren mit ein Grund dafür, dass sich die Beitragsschulden der Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und auch der freiwilligen Mitglieder deutlich erhöhten. Sie sind ab dem 1.8.2013 durch die Aufhebung von § 24 Abs. 1a SGB IV abgeschafft worden, so dass seither nur noch Säumniszuschläge von monatlich 1 % des rückständigen Krankenkassenbeitrags entstehen; auch für die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und für freiwillige Mitglieder.

 

Rz. 23

Um eine Reduzierung der aufgelaufenen Rückstände durch Säumniszuschläge und für die Zukunft eine spürbare Entlastung zu erreichen (so BT-Drs. 17/13947 S. 39) wird der Erlass von noch nicht gezahlten erhöhten Säumniszuschlägen vorgeschrieben. Zu erlassen sind demnach die Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem erhöhten Zuschlag von 5 % und dem allgemeinen von 1 %.

 

Rz. 24

Für den Erlass der höheren und noch rückständigen Säumniszuschläge kommt es, anders als bei den Regelungen in Abs. 1 oder 2, nicht darauf an, ob die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 aufgrund einer Anzeige des Versicherten oder von Amts wegen festgestellt worden war. Nur in den Fällen einer Anzeige der Versicherungspflicht durch den Versicherten kann es nach Abs. 1 zwingend und Abs. 2 Satz 1 als Soll-Regelung zu einem weitergehenden Erlass auch der Säumniszuschläge von 1 % kommen. Unerheblich ist, wie weit der Rückstand an erhöhten Säumniszuschlägen zurück reicht; dies gilt auch für freiwillige Mitglieder.

 

Rz. 25

Da es sich bei Abs. 3 um eine zwingende gesetzliche Regelung zum Erlass dieser höheren Säumniszuschläge handelt, besteht dem Grunde nach kein Bedarf zu "näheren" Regelungen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

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