Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Bußgeldvorschriften regelt die ungarische Abgabenordnung. Werden demnach Umsatzsteuererklärungen nicht oder nur verspätet eingereicht, kann die Finanzbehörde einen Säumniszuschlag von max. 500.000 HUF (rund 1.610 EUR) verhängen. Falls die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet ist, wird ein Verspätungszuschlag i. H. d. Zweifachen jeweils gültigen Leitzinssatzes (derzeit 0,9,%) der ungarischen Nationalbank berechnet. Sofern eine Betriebsprüfung einen fehlenden Umsatzsteuerbetrag feststellt, kann sie i. R. d. Außenprüfung eine Steuerstrafe bis zu 50 % (oder bei Steuerumgehungsfällen sogar bis zu 200 %) des Steuerfehlbetrages neben den o. a. Verspätungszuschlag verhängen.

Sind die Rechnungsangaben von elektronisch oder manuell erstellten Rechnungen ab dem 01. 01.2018 dem Finanzamt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form online überzutragen (siehe weiter unter Punkt 10.4.2), kann für Unternehmen eine Säumnisstrafe i. H. v. maximal 500.000 HUF (rund 1.610 EUR) pro Rechnung vom Finanzamt auferlegt werden.

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