Rz. 58

Für Klagen des Insolvenzverwalters einer Personengesellschaft gegen deren persönlich haftende Gesellschafter ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, soweit es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Sozialplanansprüche (siehe § 2 Rdn 203 ff.) und Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 5 Rdn 1 ff.), handelt.

 

Rz. 59

 

Hinweis

Wegen Ansprüchen auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an Sozialversicherungsträger soll dagegen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein.[47]

 

Rz. 60

Die Insolvenzordnung sieht in den §§ 129 ff. InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter vor, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Gläubiger benachteiligen, soweit nicht das redliche Vertrauen darauf, dass vor der Insolvenzeröffnung erfolgte Verfügungen des Schuldners Bestand haben, für schutzwürdig angesehen wird.

 

Rz. 61

Auch an die Arbeitnehmer geleistete Vergütungszahlungen können – positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gem. § 130 Abs. 2 InsO vorausgesetzt – der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen.[48]

 

Rz. 62

Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.[49]

 

Rz. 63

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelt u.a., dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Gem. § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

 

Rz. 64

Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (sog. inkongruente Deckung), wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.

 

Rz. 65

Nicht "in der Art", wie sie der Gläubiger zu beanspruchen hat, erfolgt auch eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung. Folglich kann der Insolvenzverwalter bei Vorliegen der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Arbeitsvergütung zur Masse verlangen, die dieser durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat.

 

Rz. 66

Ebenso kann eine nach dem Insolvenzantrag im Wege der Zwangsvollstreckung vom Arbeitnehmer beigetriebene Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes als inkongruente Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten werden. Dem Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO kann der Arbeitnehmer nicht den Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten.[50]

 

Rz. 67

Zur Insolvenzanfechtung von unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Ausbildungsvergütung hat das BAG entschieden:

Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gem. § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde.[51]

 

Rz. 68

Zur Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher hat das BAG entschieden: Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31.12.2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbstständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt.[52]

 

Rz. 69

Auch in den Fällen sog. inkongruenter Deckung kann es nach der Auffassung des LAG Köln aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein, dass das Existenzminimum, das auch die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO bestimmt, anfechtungsfrei bleibt. Es spricht viel dafür, dass bei den Anfechtungsfällen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO die In...

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