Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und aus dem Eigenverbrauch auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (vgl. Rn. 12) 100.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 2 öUStG) nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraumes zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden.

 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 30.000 EUR (vgl. VO zu § 21 Abs. 1 UStG § 1) nicht überstiegen haben und wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde bzw. sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Ablauf des Kj. erfolgt eine Veranlagung zur Umsatzsteuer, d. h. der Unternehmer hat bis Ende Juni des Folgejahres eine USt-Jahreserklärung an das Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 30.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 6 UStG) nicht übersteigen und die im Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung befreit.

 

Rz. 114

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus haben Unternehmer, die am i. g. Handel teilnehmen, monatlich Zusammenfassende Meldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Zusammenfassenden Meldungen sind bis zum Ende des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (bzw. für Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats) zu übermitteln und müssen sämtliche i. g. Lieferungen an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber sowie die einer i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringungen von Gegenständen enthalten. Seit 01.01.2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch sonstige Leistungen anzugeben, die unter die allgemeine B2B-Grundregel fallen und für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

 

Rz. 115

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung) nicht oder verspätet eingereicht, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängen. Wird die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag (15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) entrichtet, werden Säumniszuschläge von bis zu 4 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.

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