Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Neben den einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung gleichgestellten Vorgängen (Eigenverbrauch) liegt ein steuerbarer Eigenverbrauch auch dann vor, wenn ein Unternehmer Ausgaben tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, aber nach ertragsteuerlichen Vorschriften nicht abzugsfähig sind. Zu den ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben gehören vor allem Repräsentationsaufwendungen und unangemessen hohe Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung sieht von der Eigenverbrauchsbesteuerung ab, wenn von vornherein nur der anteilige Vorsteuerabzug (im Ausmaß der ertragsteuerlich abzugsfähigen Höhe) vorgenommen wurde.

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