Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 1 UStG); § 240 Abs. 3 AO (sog. "Schonfrist": Nichterhebung von Säumniszuschlägen bei einer Säumnis bis zu drei Tagen) ist zu beachten (Abschn. 13c.1 Abs. 31 S. 1 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.3.1, Tz. 24 S. 1).

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinnahmt, ist der Zeitpunkt der nachfolgenden Vereinnahmung maßgebend (§ 13c Abs. 2 S. 1 HS 2 UStG; vgl. auch Abschn. 13c.1 Abs. 31 S. 2 UStAE).

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