Rz. 132

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die im Inland ansässigen registrierten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung bis zum 25. des folgenden Kalendermonats an das Finanzamt abzugeben. Als Veranlagungszeitraum gilt grundsätzlich ein Kalendermonat. Der registrierte Steuerpflichtige kann für einen Besteuerungszeitraum von einem Kalenderquartal optieren, wenn er den Umsatz von 100 TEUR in den letzten 12 Kalendermonaten nicht erreicht hat und seit dem Ablauf des Monats seiner MwSt-Registrierung mehr als 12 Monate vergangen sind. In der Erklärung ist die geschuldete MwSt selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis zum 25. des Folgemonats zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) ist von der Zahllast im nächsten Besteuerungszeitraum abzuziehen. Wenn das Guthaben von der Zahllast im nächsten Besteuerungszeitraum nicht abgezogen werden kann, wird das Finanzamt das nicht abgezogene Guthaben innerhalb von 30 Tagen ab der Abgabe der Steuererklärung für den auf den Besteuerungszeitraum der Entstehung des Vorsteuerguthabens nachfolgenden Besteuerungszeitraum rückerstatten, falls eine Betriebsprüfung nicht eröffnet wird. Seit April 2009 gibt es die Möglichkeit, dass das Guthaben unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen vom Finanzamt innerhalb von 30 Tagen ab der Abgabe der Steuererklärung rückerstattet wird. Falls das Finanzamt eine Betriebsprüfung eröffnen wird und das Guthaben mehr als sechs Monate einbehalten wird, ist das Finanzamt verpflichtet, dem registrierten Steuerpflichtigen Verzugszins i. H. d. zweifachen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank pro Jahr (mindestens aber 1,5 % p. a.) für den Zeitraum nach Ablauf der 6-monatigen Frist bis zu der Erstattung des Guthabens zu bezahlen.

 

Rz. 133

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Abgabe einer Jahreserklärung sieht das slowakische MwStG nicht vor.

 

Rz. 134

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von der Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen sind ausländische Personen befreit, wenn diese im Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Steuerabfuhr hatten, keine steuerfreie i. g. Lieferung oder Ausfuhr getätigt haben, an keinen Dreiecksgeschäften teilgenommen haben und wenn ihnen kein Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist.

 

Rz. 135

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Leistungsempfänger, die als zur Entrichtung der MwSt verpflichtete Personen (§ 69 MwSt) gelten, sind verpflichtet, innerhalb von 25 Tagen ab dem Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstand, die Steuererklärung abzugeben und innerhalb derselben Frist die Steuer zu entrichten. Die Person, die ihre Registrierungspflicht nicht erfüllt hat (verspätete Registrierung), ist verpflichtet, eine MwSt-Erklärung an das Finanzamt abzugeben und zwar für den Zeitraum, in dem diese Person für MwSt-Zwecke registriert sein sollte.

 

Rz. 136

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus haben Steuerzahler, die am i. g. Handel teilnehmen oder eine sonstige Leistung erbringen, die unter die B2B-Grundregel fällt und bei der das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, vierteljährlich bzw. monatlich (falls die Schwelle von 50 TEUR bei der i. g. Lieferungen und Dreiecksgeschäften überschritten wird) Zusammenfassende Meldungen an das Finanzamt abzugeben. Eine quartalsmäßige Zusammenfassende Meldung müssen auch solche steuerbaren Personen abgeben, die keine Steuerzahler sind, aber die sonstige Leistungen erbringen, die unter die B2B-Grundregel fallen und bei denen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Die Zusammenfassenden Meldungen sind nur elektronisch bis zum 25. Tag des auf jedes Vierteljahr/jeden Monat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu übermitteln und müssen sämtliche betreffende i. g. Lieferungen sowie die einer i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringungen von Gegenständen, Dreiecksgeschäfte als erster Abnehmer und sonstige Leistungen enthalten. Auf elektronischem Weg abgegebene Meldungen müssen eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Eine qualifizierte elektronische Signatur für die Kommunikation der juristischen Personen mit dem Finanzamt ist ab 01.01.2018 erforderlich – die schriftliche Vereinbarung war lediglich bis zum 31.12.2017 möglich.

 

Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine Erklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann vom Finanzamt eine Strafe von bis zu 16 TEUR, mindestens jedoch 30 EUR, verhängt werden. Wird die MwSt nicht spätestens am Fälligkeitstag (25. des folgenden Kalendermonats) entrichtet, werden Säumniszuschläge i. H. d. vierfachen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank pro Jahr (mindestens aber 15 % p. a.) seitens des Finanzamts auferlegt.

 

Rz. 138

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Erhöhung der Abgabenschuld bzw. Verringerung des Vorsteuerüberschusses durch eine nachträgliche MwSt-Erklärung wird das Finanzamt eine Strafe i. H. d. einfachen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank pro Jahr (mindestens aber 3 % p. a.) von der betreffenden Differ...

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