"… [6] Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der VR nicht gehindert, mit vollständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des VN aufzurechnen."

[7] 1. Der Kl. ist seit dem 1.9.2016 bei der Bekl. im sog. Notlagentarif gem. § 193 Abs. 6 und 7 VVG versichert. Die Neuregelung des § 193 Abs. 69 VVG wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 eingeführt (BGBI. I S. 2423). Sie erfolgte, weil aus Sicht des Gesetzgebers die bisherigen Vorschriften mit der Fortsetzung einer Versicherung im Basistarif bei ausstehenden Beitragsschulden aufgrund der zum Teil hohen Beitragsforderungen zu einer weiteren Überschuldung der VN geführt hätten. In der Praxis habe sich die bisherige Regelung zum Teil als unzweckmäßig erwiesen. Ziel der Neuregelung ist es daher, die Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen, gleichzeitig ihre Notfallversorgung zu gewährleisten und das Kollektiv der Versichertengemeinschaft finanziell zu entlasten (BT-Drucks 17/13079 S. 1, 6; 17/13947 S. 31 f.; vgl. ferner Senat VersR 2016, 1107, Rn 25).

[8] 2. In Rspr. und Schrifttum wird die Frage, ob der VR berechtigt ist, gegenüber Ansprüchen des VN auf Versicherungsleistungen aus dem Notlagentarif mit rückständigen Prämien aufzurechnen, unterschiedlich beurteilt.

[9] a) Teilweise wird eine derartige Aufrechnung für unzulässig erachtet (vgl. OLG Hamm VersR 2018, 925; Reiff, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 35 Rn 2) Begründet wird dies im Wesentlichen damit, nur durch ein Aufrechnungsverbot könne ein Mindestmaß an Versorgung des VN erreicht werden. Wäre der VR zur Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen berechtigt, so würde der Schutz des VN aus dem Notlagentarif faktisch entwertet und er müsste die Notfallleistungen gegenüber den medizinischen Leistungserbringern selbst übernehmen. Sei der VR zur Aufrechnung berechtigt, bis sämtliche Prämienrückstände getilgt seien, so führe dies nach § 193 Abs. 9 S. 1 VVG ohnehin zu einer Beendigung des Vertrages im Notlagentarif mit der Folge der Fortsetzung des Vertrages in dem vor dem Ruhen des Vertrages geltenden Tarif.

[10] Ein anderer Teil der Rspr und des Schrifttums hält demgegenüber auch im Notlagentarif eine Aufrechnung des VR mit rückständigen Prämienforderungen für zulässig (vgl. OLG Jena VersR 2016, 1242, 1243 f.; LG Gera VersR 2015, 1413, 1414).

[11] b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

[12] aa) Zunächst enthält der Wortlaut der Neuregelungen der § 193 Abs. 6 bis 9 VVG keinerlei Anordnung eines Aufrechnungsverbotes des VR. Rechtsfolge des in § 193 Abs. 6 S. 1 bis 3 VVG geregelten Prämienrückstandes ist das Ruhen des Vertrages nach § 193 Abs. 6 S. 4 VVG. Dieses tritt allerdings nicht ein oder endet, wenn der VN oder die versicherte Person hilfebedürftig i.S.d. Zweiten oder Zwölften Buches SGB ist oder wird (§ 193 Abs. 6 S. 5 VVG). Solange der Vertrag ruht, gilt der VN als im Notlagentarif nach § 153 VAG versichert (§ 193 Abs. 7 S. 1 VVG). Das Gesetz enthält sodann Einzelregelungen zur Ausgestaltung des Vertrages im Notlagentarif. Insbesondere entfallen Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte während dieser Zeit (§ 193 Abs. 7 S. 2 VVG). Ferner ist ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif ausgeschlossen (§ 193 Abs. 7 S. 4 VVG). § 193 Abs. 8 VVG regelt weiter die Mitteilungen, die der VR dem VN im Einzelnen bei Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif zu machen hat. Der Wechsel in den Notlagentarif führt hierbei nicht dazu, dass die bisherigen Prämienrückstände entfallen. Vielmehr bleiben diese Forderungen des VR bestehen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 193 Abs. 9 S. 1 VVG, wonach der Vertrag in dem Tarif fortgesetzt wird, in dem der VN vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind.

[13] Auch aus § 153 VAG in der seit dem 1.1.2016 geltenden Fassung (bis 31.12.: § 12h VAG) ergibt sich kein Aufrechnungsverbot für den VR. Die Regelung bestimmt, dass die Nichtzahler nach § 193 Abs. 7 VVG einen eigenständigen Tarif bilden. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (§ 153 Abs. 1 S. 2 VAG). Aus der Regelung in § 153 Abs. 2 S. 6 VAG, wonach auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen ist, dass bis zu 25 % der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden, kann hierbei entgegen der Ansicht der Revision nicht geschlossen werden, dass der VR in der gänzlich anders gearteten Fallgestaltung der Geltendmachung von Leistungsansprüchen des VN nicht mit rückständigen Prämienforderungen seinerseits aufrechnen dürfte (vgl. Mandler, Die Aufrechnung im System der privaten Krankenversicherung, 2016, S....

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