Tz. 34

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch im Verhältnis von Vollverzinsungszinsen und Säumniszuschlägen (§ 240 AO) scheidet eine Überschneidung in der Regel aus, denn der Zinslauf endet mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, während Säumniszuschläge erst nach Fälligkeit der Steuer einsetzen. Bei einer nachfolgenden Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. (Herabsetzung) beginnt der Zinslauf (frühestens) mit dem Tag der Zahlung (§ 233a Abs. 5 Satz 4 AO i. V. m. § 233a Abs. 3 Satz 3 AO). Auf einmal verwirkte Säumniszuschläge hat diese Änderung keine Wirkung (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Indes kann es zu einer Überschneidung von Vollverzinsung und Säumniszuschlägen kommen, wenn einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen eine weitere Änderung zu seinen Lasten folgt, weil der Zeitraum, für den Nachforderungszinsen festzusetzen sind, mit dem Zeitraum, für den infolge verspäteter Zahlung Säumniszuschläge zur ursprünglich (im Erstbescheid) festgesetzten Steuer verwirkt wurden, deckungsgleich sein kann. U. E. besteht insoweit weder ein Doppelbelastungsverbot (a. A. Felix, DStR 1989, 592), noch ist die Doppelbelastung mit Nachforderungszinsen und Säumniszuschlägen schlechthin stets unbillig (gl. A. Kruse, FR 1988, 9; Loose in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz. 84). Im Regelfall wird die zweite (verbösernde) Änderung nämlich auf ein Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein. Beruht die zweite Änderung jedoch auf Umständen, auf die der Steuerpflichtige keinen Einfluss nehmen kann (z. B. Anpassung an einen Grundlagenbescheid nach vorheriger Schätzung gem. § 162 Abs. 2 AO, die nicht aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht zu niedrig ausgefallen ist), so kann eine Billigkeitsmaßnahme in der Weise in Betracht kommen, dass für den deckungsgleichen Zeitraum im Ergebnis keine höheren Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO) gefordert werden als 1 %.

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