Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in der Abgabenordnung geregelt. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eines Anspruchs (s. § 37 AO, Anhang 1b) aus dem Steuerschuldverhältnis vom Schuldner eine Leistung verlangen kann.

Nach § 220 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. EStG, UStG, KStG). Fälligkeitssteuern sind Steuern, deren Fälligkeit gesetzlich geregelt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuerbeträge ist von den gesetzlichen Vertretern der Vereine zu erfüllen (s. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b). Bei den Veranlagungssteuern sind zu bestimmten Terminen Vorauszahlungen an die zuständigen Finanz- oder Gemeindekassen zu entrichten, soweit solche durch Bescheid festgesetzt wurden.

Ergeben sich durch eine Veranlagung Abschlusszahlungen – die festgesetzte Steuerschuld ist höher als die ursprünglich festgesetzten Vorauszahlungen –, werden diese zu bestimmten, bei den einzelnen Steuerarten unterschiedlichen Terminen fällig.

Steuerzahlungen (Voraus- und Abschlusszahlungen) sind spätestens am Fälligkeitstag an die zuständige Finanzkasse zu entrichten.

Gehen Steuerzahlungen nach Ablauf einer Zahlungsschonfrist von drei Tagen, gerechnet vom Fälligkeitstag an, nicht bei der zuständigen Finanzkasse ein, werden Säumniszuschläge erhoben (s. § 240 AO, Anhang 1b).

Der Säumniszuschlag beträgt pro angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrages (s. § 240 Abs. 1 S. 1 AO, Anhang 1b).

Befindet sich ein Verein in einer schlechten Finanzlage und ist die Einziehung des Anspruchs bei Fälligkeit mit einer erheblichen Härte verbunden, kann der fällige Steuerbetrag u. U. gestundet werden (s. § 222 AO, Anhang 1b). Der Anspruch darf aber durch eine Stundung nicht gefährdet erscheinen. Die Stundung soll regelmäßig nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung von den zuständigen Finanzbehörden gewährt werden.

Für gestundete Beträge fallen Stundungszinsen an (s. § 234 Abs. 1 AO), auf die ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre (s. § 234 Abs. 2 AO). Die Stundungszinsen betragen für jeden vollen Monat des gestundeten Betrages 0,5 %. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 EUR nach unten abgerundet (s. § 238 AO).

Steuerbeträge können auf Antrag in gewissen Ausnahmefällen auch erlassen werden (s. § 227 AO, Anhang 1b). Voraussetzung für den Erlass von festgesetzten Steuerbeträgen ist, dass der Schuldner (Verband oder Verein) erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Erlassbedürftigkeit liegt möglicherweise vor, wenn die Fortführung des Verbandes/Vereins auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse auf Dauer gefährdet ist. Demgegenüber ist ein Erlass nicht bereits deshalb veranlasst, weil eine steuerbegünstigte Körperschaft die (steuerpflichtigen) Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für steuerbegünstigte Zwecke einsetzt, s. FG Niedersachsen vom 08.10.2002, EFG 2003, 142.

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