Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung, wenn die Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Ab. 1 Nr. 13 bis zum 31.12.2013 erfolgte. Diese Stichtagsregelung setze, so die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 38, für bisher nicht gemeldete Personen einen deutlichen Anreiz, zeitnah bei der Krankenkasse ihre Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 feststellen zu lassen, indem denjenigen, die bis zum 31.12.2013 ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse feststellen lassen, in der Regel ein vollständiger Schuldenerlass gewährt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Stichtagsregelung viele Betroffene dazu bewegen werde, die Gelegenheit zu nutzen und sich bei ihrer Krankenkasse zu melden. Damit wird deutlich, dass es sich hier um eine "Amnestie" (so Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256a Rz. 17, Stand: 13.8.2018) für Versicherungspflichtige handeln soll, die sich noch innerhalb der Nachfrist bis zum 31.12.2013 bei ihrer Krankenkasse melden. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Erlass um eine Begünstigung gegenüber der Regelung in Abs. 1, die "lediglich" eine Beitragsermäßigung zur Folge hat.

 

Rz. 16

Wie bei Abs. 1 kommt ein Beitragserlass nur in Betracht, wenn die Versicherungspflicht aufgrund der Anzeige festgestellt wird, nicht dagegen bei einer von Amts wegen festgestellten Versicherungspflicht (vgl. Rz. 10). Ebenso bezieht sich der Erlass lediglich auf die für die Vergangenheit entstandenen Beiträge zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 11 und dem Zeitpunkt der Anzeige (vgl. Rz. 11).

 

Rz. 17

Der Erlass der Beiträge ist als Soll-Regelung vorgesehen und dürfte daher der Regelfall sein. Für Abweichungen in atypischen Fällen gibt weder der Gesetzestext noch die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Jedoch sind die Voraussetzungen nach den Maßgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Abs. 4 zu beachten.

 

Rz. 18

Wie die Beiträge selbst sollen auch die Säumniszuschläge erlassen werden. Ungeachtet der Frage, ob bei einem Erlass der Beiträge (für die Vergangenheit) Säumniszuschläge dafür überhaupt entstehen können, sind daher die Säumniszuschläge im Regelfall zu erlassen. Dies auch unabhängig davon, wann die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bereits eingetreten war.

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