Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Säumniszuschläge verwirken mit Ablauf des Fälligkeitstags – ohne vorangegangene Mahnung – unmittelbar kraft Gesetzes, ein Verschulden ist keine Anspruchsvoraussetzung (BFH v. 17.07.1985, I R 172/79, BStBl II 1986, 122). Sie sind ohne besondere Festsetzung zu entrichten (§ 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO). Voraussetzung ist allein, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 240 Abs. 1 AO vorliegen. Wird der Säumniszuschlag zusammen mit der Steuer beigetrieben, ist sogar ein Leistungsgebot entbehrlich (§ 254 Abs. 2 Satz 1 AO).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Steuerbetrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Er ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis voll verwirkt.

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Entsprechend dem Wesen der Säumniszuschläge entstehen in den Fällen der Gesamtschuld Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner (§ 240 Abs. 4 Satz 1 AO). Jedoch ist gem. § 240 Abs. 4 Satz 2 AO insgesamt kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. Dadurch wird die im Ergebnis ungerechtfertigte Erhebung kumulierter Säumniszuschläge ausgeschlossen. Die Gesamtschuldner schulden die verwirkten Säumniszuschläge nicht gesamtschuldnerisch, vielmehr entstehen diese bei jedem säumigen Gesamtschuldner gesondert. Bei der Anforderung der so entstandenen Säumniszuschläge wird die Finanzbehörde die Gesamtschuldner grundsätzlich gleichmäßig (nach Köpfen) belasten müssen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Wegen der Einbeziehung von Säumniszuschlägen bei der Aufteilung einer Gesamtschuld s. § 276 Abs. 4 AO.

 

Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den Fällen von §§ 69 und 72 AO erstreckt sich die Haftung Dritter für die Steuerschuld auch auf die Säumniszuschläge, bei den anderen Haftungstatbeständen nicht.

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