Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertretung.

Rn 9 Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Relative Verfügungsbeschränkungen.

Rn 4 Verfügungsbeschränkungen iSd § 892 I 2 sind relative Veräußerungsverbote nach §§ 135 f (RG HRR 32 Nr 618). Gleichgestellt sind Verfügungsbeschränkungen insb Beschränkungen durch Insolvenzeröffnung und vorläufige Sicherungsmaßnahmen (§§ 80, 20 ff InsO; vgl den Verweis in §§ 24, 81 InsO, so dass dahin stehen kann, ob die Insolvenzeröffnung zu einem absoluten Verfügungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonstige rechtserhebliche Tatsachen (Abs 3).

Rn 4 Dass Erfüllung u Erfüllungssurrogate Gesamtwirkung haben, folgt schon aus dem Begriff der Gesamtgläubigerschaft. Ein Erlass der Forderung durch einen Gesamtgläubiger hat nur dann Gesamtwirkung, wenn dieser eine so weitreichende Verfügungsbefugnis zu Lasten der Übrigen besitzt, sie ergibt sich nicht bereits aus der Verweisung des § 429 III auf § 423 (BGH NJW 86, 1861, 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung getrennter Bestandteile.

Rn 3 Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 1133 stellt lediglich auf eine Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes ab; die Ursache ist gleichgültig. Es kommen also sowohl Handlungen des Eigentümers (zB Gebäudeabbruch, Rostock OLGR 41, 17) als auch Naturereignisse in Betracht. In jedem Fall muss es sich um tatsächliche Ereignisse handeln; Beeinträchtigungen der rechtlichen Situation (zB Pfändung von Mieten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsinhalt.

Rn 5 Der Gläubiger hat den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die belasteten Gegenstände. Eine persönliche Haftung erfolgt nur gem § 1088. Eine Vollstreckung erfordert Leistungstitel gg den Besteller. Gg den Nießbraucher ist ein Duldungstitel notwendig, evtl § 794 II iVm I Nr 5 ZPO, ggf Klausel gem § 738 ZPO. Rn 6 S 2 ist mit Ausn der Fälligkeitsregel überflüssig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Krediteröffnungsvertrag.

Rn 8 Durch den gesetzlich nicht geregelten Krediteröffnungsvertrag, ein Rahmenvertrag u Dauerschuldverhältnis (BGHZ 83, 76, 81; 157, 350, 355; WM 78, 234, 235; WM 55, 1017, 1019), wird dem Kreditnehmer (konkludent) ein Kreditrahmen o eine Kreditlinie zu bestimmten Konditionen – oftmals befristet – zur Verfügung gestellt, den bzw die er – idR revolvierend – ausnutzen kann, ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erbenschulden.

Rn 13 Dabei handelt es sich um Forderungen, die bereits vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und jene, die er nach dem Erbfall begründet hat, ohne dass es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt (Soergel/Stein § 1967 Rz 17). Zwar haftet den Gläubigern bei der Erbenschuld grds auch der Nachlass. Kann der Erbe aber eine erbrechtliche Haftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Akzessorietät.

Rn 10 Die Bürgschaft setzt eine bestehende oder künftige Verbindlichkeit voraus und ist damit akzessorisch (Mot II 659; s zB BGHZ 147, 99, 104; 153, 311, 316 aE). Die Hauptschuld und die Bürgschaft als akzessorisches Nebenrecht (lat accessio = das was hinzukommt) sind dergestalt miteinander verknüpft, dass das Schicksal der Hauptschuld unmittelbar auf das Nebenrecht einwirkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übertragbare Vermögensansprüche.

Rn 4 Nach 2 sind Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführervergütung, auf Gewinnanteile und sein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben selbstständig übertragbar und pfändbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Rückgabe überlassener Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]). Erworben wird nur die künftige Forderung, nicht die darauf b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Akzessorietät.

Rn 3 Die Vormerkung ist akzessorisch, also in Bestand und Umfang von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Anspruch abhängig (BGH NJW 02, 2314). Ohne gesicherten Anspruch besteht die Vormerkung nicht – mehr –, so dass das Grundbuch unrichtig ist (BGHZ 143, 179). Die gesicherte Forderung kann nicht ausgewechselt werden, so dass die alte Vormerkung gelöscht und eine neue Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unpfändbare Sachen.

Rn 16 Nach der zwingenden Norm des § 562 I 2 erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (Spieker ZMR 02, 327, 328 f; LG Berlin GE 11, 1310). Das gilt für die nach §§ 811 I, 811c I ZPO unpfändbaren Sachen; nach hM auch für Hausratsgegenstände des § 812 ZPO (LSG NRW ZMR 08, 804; vgl Staud/Emmerich § 562 Rz 22). Austauschpfändung nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 751 BGB – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger.

Gesetzestext 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 5 Gem II Nr 1 fallen in den VA nur Anrechte, die durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht über das Unternehmen, vgl BGH FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile das gleiche rechtliche Schicksal haben sollen (BGHZ 20, 154, 157). Die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erfasst immer auch deren wesentliche Bestandteile. Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien ist nichtig (KG OLGZ 80, 198)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 4 Steht die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter zu, entfällt das Verwaltungsrecht der Miterben ebenso, wie dann, wenn das Verwaltungsrecht eines Miterben durch Pfändung dem Pfändungsgläubiger überwiesen wurde (zur Mitwirkungspflicht des Miterben bei Veräußerung von Nachlassgegenständen vgl jedoch Köln NJW-RR 14, 1415 [OLG Köln ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zwangsvollstreckung und Insolvenz.

Rn 26 Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist gem § 1092 I 1 nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar (§§ 851, 857 I ZPO). Etwas anderes gilt gem § 857 III ZPO dann, wenn die Überlassung der Ausübung an einen anderen (§ 1092 I 2) gestattet ist. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zustimmungsvorbehalte gem I 2.

Rn 4 I 2 ist regelungsidentisch mit § 148 I 2 HGB und setzt voraus, dass gesellschaftsvertraglich die Kündigung des Privatgläubigers bzw die Insolvenzeröffnung beim Gesellschafter zur Auflösung der GbR führt (anstatt Ausscheiden gem §§ 723 I Nr 3 u 4, 726). Der Zustimmungsvorbehalt betrifft Weisungen nach Pfändung bzw ab Insolvenzeröffnung, die für den Gläubiger bzw die Mass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 4 An der nicht unpfändbaren Sache des Mieters muss ein noch nicht erloschenes Vermieterpfandrecht entstanden sein. Es muss eine Entfernung der Sache vom Mietobjekt vorliegen. Entfernung ist ein Realakt und bedeutet das rein tatsächliche Hinausschaffen des Pfandgegenstandes aus dem Mietobjekt. Nach hM (Karlsr WuM 71, 187) reicht auch eine nur vorübergehende Entfernung aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gestaltungsmöglichkeiten.

Rn 9 § 726 ist zum Schutz des Gläubigers unabdingbar. Auch Erschwerungen zulasten des Gläubigers sind unwirksam. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass die iSv § 726 erklärte Kündigung nicht zum Ausscheiden des von der Pfändung betroffenen Gesellschafters, sondern zur Auflösung der GbR führt. Außerdem ist es zulässig, eine kürzere Kündigungfrist als 3 Monate zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben.

Rn 1 Die Vorschrift regelt diese dahin, dass sie schon zwischen Erbfall und Nacherbfall möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nacherbe nur unter einer weiteren Bedingung oder Befristung eingesetzt ist. Der Nacherbe ist aber nicht gezwungen, die Ausschlagung schon in diesem Stadium zu erklären. Es kann vielmehr bis zur Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls warten, mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Öffentlich-rechtliche Verwahrung.

Rn 10 Neben der Hinterlegung sind zahlreiche andere Fälle der öffentlichen Fürsorge und Obhut in Bezug auf Privatvermögen denkbar, die als öffentlich-rechtliche Verwahrung anzusehen sind (BGHZ 34, 349). Auf das Rechtsverhältnis der öffentlich-rechtlichen Verwahrung finden die Vorschriften der §§ 688–699 und § 280 entspr Anwendung; nicht jedoch § 690 (BGHZ 4, 192). Der Amtsha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Praktische Bedeutung.

Rn 2 Praktisch relevant ist die Abgrenzung ua für die einseitige Ausschlagung nach dem Erbfall, die nur beim Vermächtnis (§§ 2176, 2180) möglich ist, während beim Pflichtteil insoweit nur Erlass, vor dem Erbfall aber Verzicht (§ 2346 II; zum Vermächtnis s § 2352) möglich ist, bei der Pfändung, die beim Pflichtteil nach § 852 ZPO erfolgt (NK/Bock Rz 5), für die Insolvenz (§ 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pfandverkauf mit Titel (Abs 2).

Rn 3 Anstelle des privaten Pfandverkaufs kann der Gläubiger nach Erwirken eines Titels auf Duldung der Pfandverwertung gg den Eigentümer, in den die gesicherte Forderung aufzunehmen ist (BGHZ 68, 323, 330), den Pfandverkauf nach seiner Wahl ohne Pfändung der Sache nach §§ 814, 816 I, III u IV, 817 I–III, 821–823, 825 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher durchführen lassen (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts.

Rn 6 Beachtlich iRd § 394 sind auch Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts, etwa § 55 SGB I aF (BGH NJW 88, 709), § 77 VAG (BGH VersR 11, 1315) oder § 226 AO (BFH NV 06, 1447). Der Schutz aus § 55 SGB I aF greift aber nicht, wenn die Zahlung auf ein Konto des Ehegatten des Empfängers überwiesen wird und die Bank gg die Gutschrift aufrechnet (BGH NJW 88, 709 [BGH 12.10.1987...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme.

Rn 2 Sind sowohl Veräußerung als auch Entfernung vor Beschlagnahme erfolgt, dann erlischt die hypothekarische Haftung (I). Unter Veräußerung ist dabei die Übertragung des Eigentums zu verstehen; der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, insb eines Kaufvertrags ist nicht ausreichend (RG Warn 16, 282). Entspr Anwendung ist geboten, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitlich begrenzter Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person.

Rn 4 Gem II darf die ausgleichsberechtigte Person aus dem im VA erworbenen, gem § 32 anpassungsfähigen Anrecht keine oder jedenfalls nicht länger als 36 Monate Versorgungsleistungen bezogen haben. Einer Versorgungsleistung an die ausgleichsberechtigte Person selbst steht es gleich, wenn der Versorgungsträger aufgrund einer Abtretung oder Pfändung an einen Dritten leisten mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Der Eigentumsvorbehalt in Zwangsvollstreckung und Insolvenz.

Rn 33 Will ein Gläubiger des Verkäufers im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Eigentum des Verkäufers an der Kaufsache zugreifen, so ist er wegen des unmittelbaren Besitzes des Käufers (§§ 808, 809 ZPO) auf eine Pfändung des Herausgabeanspruchs beschränkt (§ 847 ZPO). Soweit die Gläubiger des Käufers die Zwangsvollstreckung betreiben, entsteht mangels Eigentum des Schuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 2.

Rn 5 Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchsetzung der Aufhebung.

Rn 3 Der Aufhebungsanspruch wird durch Leistungsklage verfolgt, welche die für die Teilung abzugebenden oder zu duldenden Erklärungen und Handlungen iE zu bezeichnen hat (Staud/Eickelberg § 749 Rz 13). Bei der Gemeinschaft an einem Grundstück ist die Leistungsklage entbehrlich, weil die Versteigerung auch ohne Titel möglich ist (§ 181 ZVG). Sind zur Aufhebung der Gemeinschaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Anwartschaftsrecht.

Rn 13 Auf zwei verschiedene Wege kann ein Anwartschaftsrecht entstehen. Ist die Auflassung bindend und hat der Erwerber – nicht der Veräußerer – einen Eigentumsumschreibungsantrag gestellt, ist zugunsten des Erwerbers ein Anwartschaftsrecht entstanden (BGHZ 49, 201 f; 106, 111; in Lit str; vgl MüKo/Ruhwinkel Rz 37). Ein Anwartschaftsrecht entsteht ferner, wenn die Auflassung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

Rn 3 § 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufhebung der Gemeinschaft und Abschichtung (Abs 2).

Rn 35 Die Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Vereinbarung, sondern durch Zeitablauf, Tod eines Miterben, Pfändung eines Nachlassanteils eines Miterben, Insolvenz eines Miterben oder durch Aufhebung nach § 749 II beendet werden (Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 17). Nach Ansicht des BGH ist auch eine Abschichtung möglich, indem der austrittswillige Miterbe vertraglich seine M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Sonstige Pflichten.

Rn 61 Die Sicherungsabrede regelt außerdem die Rechte u Pflichten der Parteien, insb Besitz-, Nutzungs- u ggf Verarbeitungs- u Veräußerungsrechte des Sicherungsgebers, seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwahrung (Frankf NJW 60, 827), Erhaltung u Versicherung, zur Anzeige einer Zerstörung oder Pfändung des Sicherungsguts, seinen Herausgabeanspruch u ggf ein Wegnahmerecht (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten der Herausgabe beim mittelbaren Besitzer.

Rn 10 Gem § 986 I 2 kann der Eigentümer auch vom mittelbaren Besitzer Herausgabe verlangen, obwohl dieser die herausverlangte Sache begriffsnotwendig nicht ›in Händen hält‹. Da der Anspruch somit nur auf Einräumung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs zu richten ist, § 870, und eine solche Abtretung nach § 894 ZPO mit Eintritt der Rechtskraft eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Künftige Forderungen.

Rn 13 Auch die Abtretung künftiger Forderungen ist zulässig. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch braucht noch nicht zu bestehen (BGH NJW 65, 2197 [BGH 22.09.1965 - VIII ZR 265/63]), der Schuldner muss ebenfalls noch nicht feststehen (BAG NJW 67, 751 [BAG 14.12.1966 - 5 AZR 168/66]). Es genügt vielmehr, dass das Entstehen der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung möglich ersc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 704 BGB – Pfandrecht des Gastwirts.

Gesetzestext 1Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung. Rn 1 § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderer Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung.

Rn 4 Bei der Klage auf vorzugsweise Befriedigung handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf innerhalb der Zwangsvollstreckung. Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist gem § 805 II ZPO für Amtsgerichtsstreitwerte das Vollstreckungsgericht und für Landgerichtsstreitwerte dasjenige LG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) seinen Sitz hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelung in II 2 Fall 1.

Rn 7 Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag abweichend von §§ 723 I Nr 4, 726 die Auflösung statt dem Ausscheiden vorsieht. Gem II 2 Fall 1 muss der Privatgläubiger des Gesellschafters zustimmen (BTDrs 19/27635, 182), wenn die vom gesetzestypischen Abwicklungsmodell abweichende Vereinbarung noch nicht vor der Pfändung getroffen worden war. Handelt es sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gerichtliche und behördliche Verfügungsverbote, § 136.

Rn 6 Praktisches Gewicht besitzen va gerichtliche, aber auch behördliche Verfügungsverbote. Anwendungsfälle bilden die Pfändung von Forderungen und Rechten in der Zwangsvollstreckung, §§ 829, 857 ZPO (BGHZ 58, 26 f; 100, 45; BGH NJW 98, 748; NZI 07, 39 Tz 6), die einstweilige Verfügung, § 938 II ZPO (BGH NJW 90, 2459; NZI 07, 540 [BGH 14.06.2007 - IX ZR 219/05] Tz 7, Zwangss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwartschaftsrecht des Erwerbers.

Rn 12 Aus § 161 ergibt sich, dass der Erwerb eines dinglichen Rechts, über das unter einer vom Verhalten des Erwerbers abhängigen aufschiebenden Bedingung verfügt wurde, vom Verfügenden auch nicht mehr durch anderweitige Verfügungen verhindert werden kann. Die Wirksamkeit des Rechtserwerbs hängt vielmehr allein vom Erwerber ab. Seine Position ist insofern der Inhaberschaft a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirksamkeit der Abtretung (Abs 3).

Rn 4 Gem § 21 III ist eine Abtretung nach I auch dann wirksam, wenn andere Bestimmungen die Übertragbarkeit oder Pfändbarkeit des zugrunde liegenden Versorgungsanspruchs ausschließen, wie zB § 400 BGB iVm den Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO oder § 2 II 4 BetrAVG. Der VA wird damit ggü den Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1155 BGB – Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen.

Gesetzestext 1Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. 2Einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 7 Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache – gleichgültig bei welcher Eigentumslage – wirtschaftlich betrachtet wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts (unwiderlegliche Vermutung). Dadurch soll verhindert werden, dass der Verbraucher Besitz u Nutzung der Sache verliert, aber zur Entrichtung weiterer Raten verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1).

Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen entwickeln werden. Hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kapitalbezug der ausgleichspflichtigen Person.

Rn 2 Ein Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen nach § 22 S 1 setzt voraus, dass die ausgleichspflichtige Person aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht (keine Rente, sondern) Kapitalzahlungen erhält oder erhalten hat. Noch nicht ausgeglichen sind Anrechte, die zwar gem §§ 1 und 2 dem VA unterliegen, aber nicht iRd Wertausgleichs bei der Scheidung oder in einem vora...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 666 enthält drei Informationspflichten, die der Beauftragte ggü dem Auftraggeber erfüllen muss. Neben der allgemeinen Benachrichtigungspflicht hat der Beauftragte auf Verlangen Auskunft zu erteilen und spätestens nach Beendigung des Auftrags Rechnung zu legen. Grundlage für die Ansprüche ist das Bedürfnis des Auftraggebers nach zeitnaher und vollständiger Information ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1227 BGB – Schutz des Pfandrechts.

Gesetzestext Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift gewährt dem Pfandgläubiger Schutz gg Beeinträchtigungen seines dinglichen Rechts. Rn 2 Der Pfandgläubiger kann entspr §§ 985, 986 von jedem unberechtigten Besi...mehr