Rz. 4

In der Spalte 3 erfolgt die eigentliche Eintragung. Hierher gehören:

Alle Grundstücksbelastungen mit Ausnahme der Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden (Abs. 1 Buchst. a); z.B. Erbbaurecht, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit, dingliches Vorkaufsrecht, Reallast, dingliches Wiederkaufsrecht, Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) nach §§ 31 ff. WEG. Hier ist auch die vertragsmäßige Feststellung der Höhe einer für einen Überbau oder einen Notweg zu entrichtenden Rente sowie der Verzicht auf die Rente (§§ 914 Abs. 2, 917 Abs. 2 BGB) einzutragen. Auch die öffentlichen Lasten sind, soweit sie in Ausnahme zu § 54 GBO überhaupt eintragungsfähig sind, hier zu buchen.
Ist das einzutragende Recht befristet oder bedingt, ist die Tatsache der Befristung oder der Bedingung unmittelbar einzutragen. Wegen der näheren und ggf. umfangreichen Bedingungen ist auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen.[3]
Die Belastungen von Miteigentumsanteilen mit Ausnahme der Belastung durch Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (Abs. 1 Buchst. a); hierbei bedarf die Tatsache, dass es sich um die Belastung eines Anteils handelt, nur des Eintrags in Spalte 3, nicht dagegen auch in Spalte 2.
Die "Belastungen" eines Miteigentumsanteils gem. § 1010 Abs. 1 BGB und eines Erbanteils gem. § 2044 BGB; hierher gehören nicht Veräußerungs-, Belastungs- oder sonstige Verfügungsbeschränkungen, sie sind nicht gem. § 1010 BGB eintragbar.[4]
Vormerkungen, die den Anspruch auf Einräumung der in Abt. II Spalten 1–3 einzutragenden Rechte betreffen (Abs. 1 Buchst. a).
Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung von Rechten, deren endgültige Eintragung in Abt. II, Spalten 1–3 zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 1 Buchst. b, 2).
Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers (Abs. 1 Buchst. b); z.B. das Recht eines Nacherben (§ 51 GBO), die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 52 GBO), die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks (§ 19 Abs. 1 ZVG), das Veräußerungsverbot (Verfügungsverbot) des Insolvenzgerichts, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 32 InsO; insbesondere bei Insolvenzbefangenheit des Eigentums) bzw. die Anordnung einer Nachtragsverteilung, die Pfändung oder Verpfändung des Erbanteils eines Miterben.[5]
Die das Eigentum betreffenden Vormerkungen und Widersprüche (Abs. 1 Buchst. b).
Vermerke, die auf gewisse Verfahren hindeuten (Abs. 1 Buchst. c), so z.B. die Vormerkung über ein eingeleitetes Enteignungsverfahren, der Vermerk gem. § 91 Abs. 3 GBO über die Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens; der Vermerk gem. § 92 Abs. 5 SachenRBerG über das notarielle Vermittlungsverfahren (dürfte nach Verjährung der Ansprüche aber überholt sein, vgl. § 3 Einl. Rdn 237); der Sanierungsvermerk und der Entwicklungsvermerk.
Nebenbestimmungen (wie z.B. Rangvorbehalt, Mithaft), die gleichzeitig mit dem Recht eingetragen werden, gehören ebenfalls in Spalte 3. Die Beschränkung des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1–3 eingetragenes Recht ist dagegen stets in Spalte 5 einzutragen, auch wenn die Eintragung der Verfügungsbeschränkung gleichzeitig mit der Eintragung des Rechts erfolgt.
[3] Meikel/Schneider, GBV, § 10 Rn 26.
[4] OLG Hamm DNotZ 1973, 549; Walter, DNotZ 1975, 518.
[5] Eingehend zu § 32 InsO K. Schmidt/Keller, InsO, § 32 Rn 8 ff., 27 ff.; allg. auch Meikel/Schneider, GBV, § 10 Rn 30, 31.

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