Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung.

Rn 46 Die Grundsätze über die Bestimmtheit der Forderung gelten gleichermaßen für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829, die Vorpfändung nach § 845 und den Pfändungsbeschluss nach § 720a (BGH NZI 17, 623 Rz 7). Der Beschl muss die zu pfändende Forderung bzw den zu pfändenden Anspruch und den Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass iRe verständigen Auslegung der G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwartschaftsrecht an beweglichen Sachen.

Rn 28 Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechtes Beteiligte nicht mehr einseitig zu zerstören vermag (BGHZ 49, 197, 201; NJW 82, 1639, 1640; PWW/Prütting § 9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Beschlagnahme.

Rn 67 Mit der Pfändung wird die Beschlagnahme der Forderung bewirkt und ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet (§ 804 Rn 1, 3; Zö/Herget § 804 Rz 1). Die Pfändung berechtigt den Gläubiger noch nicht zur Verwertung. Dafür ist entweder eine Überweisung gem § 835 oder eine andere Anordnung nach § 844 erforderlich. Durch die Trennung von Pfändung und Verwertu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Billigkeitsprüfung.

Rn 25 Ihren besonderen Charakter erhält die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durch die in Abs 2 vorgeschriebene Billigkeitsprüfung. Danach muss die Pfändung nach den Umständen des Falls, insb nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspr. Erforderlich ist eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller hierfür in B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. 2Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 3Ist die Erteilung des Hypothekenb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zuste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wirkungen.

Rn 30 Solange keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergangen ist, sind die Bezüge insgesamt unpfändbar (St/J/Würdinger § 850b Rz 2). Sind sie dennoch gepfändet, werden sie zwar verstrickt, aber es wird kein Pfändungspfandrecht begründet (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850b Rz 7; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 13). Als Konsequenz tritt die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bestehende Guthaben.

Rn 8 Im Kontokorrent sind nach bisheriger Rechtslage die Pfändung des gegenwärtigen Saldos, die Pfändung künftiger Saldoforderungen und die Pfändung der Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis zu unterscheiden (Stöber/Rellermeyer Rz A.243). Diese komplexe Situation wollte der Gesetzgeber vereinfachen. Die Pfändung umfasst deswegen nach § 833a das am Tag der Zustellung beste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Geschäftsanteile an einer GmbH.

Rn 40 Der Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH ist gem § 15 I GmbHG veräußerlich und damit pfändbar (BGH NJW 60, 1053). Für die Pfändung gelten die §§ 829 ff entspr (BGHZ 228, 75 Rz 30). Mehrere Geschäftsanteile sind selbständig, § 15 II GmbHG, und damit auch einzeln pfändbar. Eine Pfändung ist bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zulässig (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 7 Als Geldforderung des ArbN wird das Arbeitseinkommen grds nach den generellen Vorschriften der §§ 828 ff gepfändet. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Arbeitslohnanspruchs gg einen bestimmten Drittschuldner beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verstrickung.

Rn 1 Die Pfändung bewirkt zunächst die Verstrickung (Beschlagnahme) des gepfändeten Gegenstandes. Die Verstrickung ist ein hoheitlicher Zugriff auf den Gegenstand, durch den sichergestellt werden soll, dass sich der Gläubiger aus diesem befriedigen kann. Der Gegenstand untersteht damit staatlicher Verfügungsmacht, privatrechtlich führt die Verstrickung zu einem relativen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt. (2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pflichten des Kreditinstituts, Abs 1.

Rn 5 § 850l I 1 begründet eine einmonatige Leistungssperre. Nach § 850l I 2 gilt S 1 und damit die Sperre auch für künftiges Guthaben. Ist das Kontoguthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (Lissner Jur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Unwirksamkeit.

Rn 64 Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, dh unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH NJW-RR 09, 211 [BGH 23.10.2008 - VII ZB 16/08] Rz 7; 20, 1131 Rz 14). Eine nichtige Pfändung entfaltet keine Wirkungen. Ein Pfändungsbeschluss ist nichtig, wenn der Schuldner nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entstehung und Umfang.

Rn 5 Entspr seiner gemischten Rechtsnatur hängt die Entstehung des Pfändungspfandrechts von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen ab. Öffentlich-rechtlich ist eine Verstrickung erforderlich, dh die wirksame Pfändung (vgl oben Rn 2). Darüber hinaus müssen alle wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten sein. Es genügt also (anders als für die Wirks...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hypothekarisch gesicherte Forderung.

Rn 2 § 830 ist anwendbar, falls die Forderung im Zeitpunkt der Pfändung bereits durch die Hypothek gesichert ist, und zwar unabhängig davon, ob dem Gläubiger die hypothekarische Sicherung bekannt ist. Die Regelung gilt grds für alle eingetragenen Hypotheken (Ausn Rn 4). Sie erfasst auch bedingte und künftige hypothekarisch gesicherte Forderungen (St/J/Würdinger § 830 Rz 2). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen.

Rn 48 Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rango...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 24 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie § 216 ZPO 5; § 227 ZPO 2; § 233 ZPO 19a, 19b, 39 Parlamentarier Zeuge § 382 ZPO 1 Partei § 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen § 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei § 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes § 50 ZPO 2 Parteiänderung § 50 ZPO 5 Parteibegriff § 50 ZPO 2 Parteiberichtigung § 50 ZPO 5 politische § 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes § 116 ZPO 2; § 727 ZPO 14 Unterbrechung § 244 ZPO 3 Partei k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 15 Der Gläubiger kann grds nur in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Eine Forderung, in die der Gläubiger vollstreckt, muss deswegen zum Schuldnervermögen gehören. Besteht im Zeitpunkt der Pfändung kein Anspruch des Schuldners gg den Drittschuldner, ist die Pfändung wirkungslos (BGH NJW 02, 755, 757). Sie ist auch wirkungslos, wenn die Forderung vor Zustellung des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen.

Rn 5 Die Erklärung des Gläubigers beendet das Vollstreckungsverfahren. Die Rechte aus Pfändung und Überweisung entfallen ohne Beteiligung eines Vollstreckungsorgans, namentlich ohne Aufhebung der Beschlüsse (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 1). Hat der Gläubiger die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgegeben, kann aber zur Klarstellung beim Vollstreckungsg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Stellung des Schuldners.

Rn 85 Der Schuldner bleibt auch nach der Pfändung Inhaber der Forderung. Mit dem Verfügungsverbot aus § 829 I 2 (Inhibitorium) wird dem Schuldner jede Verfügung über die Forderung untersagt. Trotz der umfassenden Formulierung sind ihm aber nach dem Zweck der Regelung nicht alle, sondern nur das Pfändungspfandrecht beeinträchtigende Verfügungen untersagt (BGH NJW 68, 2059, 20...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Fälle.

Rn 2 Ein Drittschuldner hat Zweifel über die Rangfolge der Gläubiger bei Pfändung einer Forderung. Er hinterlegt und die hinterlegte Summe reicht zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus. Der Gerichtsvollzieher hat eine mehrfach gepfändete Sache versteigert, die Gläubiger können sich über ihre Rangfolge nicht einigen und der Gerichtsvollzieher hinterlegt gem § 827. Bei Pfänd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschrift...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 3 Pfändung und Überweisung der Forderung erfordern zwei sachlich zu unterscheidende Beschlüsse, die in der Praxis äußerlich formularmäßig zusammengefasst werden (G/S/B-E § 55 Rz 32). Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 11 Durch die Überweisung werden die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die für eine Übertragung der Forderung erforderlich wären, § 836 I. Eine wirksame Überweisung setzt eine den Anforderungen des § 829 genügende Pfändung aufgrund eines dazu geeigneten Titels voraus, denn die Überweisung vollzieht die Pfandverwertung, begründet aber nicht das Recht dazu (BGHZ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 846–849 sind bei Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen anzuwenden. Der Vollstreckungstitel muss auf eine Geldforderung lauten. Ist der Titel auf Herausgabe einer Sache gerichtet, findet die Herausgabevollstreckung nach § 886 statt. Als Titel kommen Urteile, Urkunden nach § 794, Arreste und einstweilige Verfügungen in Betracht. Rn 3 Körperlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Folgen der Kenntlichmachung.

Rn 27 Ist die Kenntlichmachung ordnungsgemäß erfolgt, bleibt die dadurch bewirkte Pfändung auch bestehen, wenn die Erkennbarkeit vom Schuldner oder einem Dritten eigenmächtig beseitigt oder sonst ohne Zustimmung des Gläubigers oder des GV aufgehoben wird (RGZ 161, 109, 114); der GV hat die Pfändung aber unverzüglich wieder ersichtlich zu machen (§ 82 VII 1 GVGA). Die Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Schiffshypothek ist eine Sicherungshypothek und besteht damit stets als Buchhypothek, §§ 8 I, II, 3 I 1 SchiffRG. Deswegen sind zur Pfändung stets der Beschl und die Eintragung erforderlich, Abs 1 S 1. Entspr § 830 ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830a Rz 2). Erfolgt die Zustellung an den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. 2Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. 3Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. (2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Herausgabe- oder Eigentumsübertragungsanspruchs beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Da in ein Vermögensrecht des Schuldners und nicht in das Grundstück vollstreckt wird, i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Belassen im Gewahrsam des Schuldners (Abs 2).

Rn 21 Werden Pfandsachen (auch nur vorübergehend bis zur Fortschaffung, vgl § 82 I 2 GVGA) im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht wird. Fehlt es an der Kenntlichmachung, ist die Pfändung nichtig; es kommt weder zur Verstrickung noch entsteht ein Pfändungspfandrecht. D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wirksamkeit der Erstpfändung.

Rn 2 Die Sache muss bereits wirksam nach den Regeln der ZPO gepfändet worden und weiterhin verstrickt sein. Ist die Erstpfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§ 307 AO) erfolgt, hat der GV nach § 116 IX 2 GVGA eine nachfolgende zivilprozessrechtliche Pfändung in der Form der Erstpfändung nach §§ 808, 809 vorzunehmen. Eine Anschlusspfändung ist aber auch in diesem Fal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Miet- und Pachtforderungen.

Rn 14 Bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks bzw von Wohnungseigentum werden Mietforderungen nicht gepfändet. Vielmehr unterliegen Miet- und Pachtzinsforderungen entspr § 1123 BGB dem Haftungsverband der Hypothek und werden daher von der Beschlagnahme des Grundstücks umfasst, aber nur iRd Zwangsverwaltung, nicht bei der Zwangsversteigerung § 21 ZVG. Unter die genannten F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / X. Internet-Domain.

Rn 67 Eine Internetdomain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; BFH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bedeutung des Gewahrsams.

Rn 3 Der GV darf grds alle Sachen pfänden, die sich im (alleinigen, s.u. Rn 7) Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz geht davon aus, dass der idR leicht feststellbare Gewahrsam für die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen spricht (BGHZ 95, 10, 16). Der GV prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, 299; LG Dortmund NJW-RR 86, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Arbeits- und Dienstlöhne.

Rn 18 Erfasst werden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bei bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dies trifft zu auf Vertragsverhältnisse der Berufssportler (BGH NJW 80, 470 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 498/77], zur Arbeitnehmerstellung des Fußballprofis), Künstler, freien Mitarbeiter der Medien, Volontäre, Auszubildenden, Entwicklungshelfer, abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Drittschuldner.

Rn 18 Auf den Drittschuldner kommt es in verschiedener Hinsicht an. Ihm wird im Arrestatorium verboten, an den Schuldner zu leisten. Außerdem wird eine Pfändung nach § 829 III grds mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam, Ausn § 857 III. Wegen des Auffangcharakters von § 857 I ist der Begriff des Drittschuldners weit zu verstehen. Drittschuldner im eigentlichen Wortsinn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Künftige Guthaben.

Rn 12 Entspr dem Gedanken aus § 832, wonach sich bei einer Pfändung laufender Bezüge das Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge erstreckt, gilt § 833a auch für die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage. Gemeint sind die während des Bestands des Pfändungspfandrechts folgenden Tage, wofür keine zeitliche Restriktion gilt, also jedes künftige G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Pfändungsumfang (Abs 4).

Rn 34 Die Pfändung wird nach Abs 4 auf alle Vergütungen des Schuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erstreckt, unabhängig von ihrer Benennung oder Berechnung. Mit dieser Regelung wird das Bestimmtheitserfordernis der Pfändung (Rn 8) eingeschränkt, indem die einzelnen Vergütungsbestandteile als bloße Rechnungsposten behandelt werden. Es genügt, im Beschl die Pfändun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nebenrechte.

Rn 76 Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen. Sie werden von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderung miterfasst und dürfen vom Pfändungspfandgläubiger ausgeübt werden (BGH ZVI 21, 403). Einer gesonderten Neben- o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Dritter.

Rn 3 Dritter ist jeder, der am Vollstreckungsverfahren weder als Gläubiger noch als Schuldner beteiligt ist. Ob der GV, der an einer Sache durch Pfändung Gewahrsam erlangt hat, für eine weitere Pfändung Dritter ist, ist str (bejahend Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; ThoPu/Seiler Rz 2; verneinend MüKoZPO/Gruber Rz 5; Knoche ZZP 114, 399, 412 f). In diesen Fällen ist zu differe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 2Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Wirkungen.

Rn 8 Nach der Rspr des BGH kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (NZI 09, 191 [BGH 18.12.2008 - IX ZB 249/07] Rz 14; Keller/Steder HdB ZVR, Kap 3 Rz 158). Die isolierte Pfändung des Pflichtteilanspruchs erfolgt nach § 829 (Ponzer Rpfleger 19, 673, 674). Der Antrag des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Drittschuldner.

Rn 53 Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung nach Abs 3 bewirkt. Wird ihm der Pfändungsbeschluss nicht zugestellt, ist die Pfändung unwirksam (BGHZ 228, 75 Rz 16), Ausn §§ 857 VI, 830. Die Zustellung an den Drittschuldner ist nach § 173 I 2 GVGA vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, falls nicht der Auftraggeber eine a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren.

Rn 50 Die Pfändung nach § 850f II erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers. Der Antrag muss ausdrücklich auf eine Pfändung in den Vorrechtsbereich gerichtet sein oder zumindest dieses Begehren erkennen lassen. Der Antrag muss das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners nicht betragsmäßig beziffern. Es genügt jedoch nicht, wenn der Gläubiger einen Pfändungsantrag stel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wirksamkeit des Pfandrechts.

Rn 2 Im Verteilungsverfahren wird die materiell-rechtliche Berechtigung der Forderungen nicht geprüft. Geprüft wird allerdings die Wirksamkeit der Pfändungen, offensichtlich unwirksame Pfändungen dürfen nicht aufgenommen werden. Nur anfechtbare Pfändungen müssen ebenso aufgenommen werden wie solche, bei denen die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt ist. Es kommt nur ...mehr