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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850b ZPO – Bed ... / E. Wirkungen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 30

Solange keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergangen ist, sind die Bezüge insgesamt unpfändbar (St/J/Würdinger § 850b Rz 2). Sind sie dennoch gepfändet, werden sie zwar verstrickt, aber es wird kein Pfändungspfandrecht begründet (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850b Rz 7; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 13). Als Konsequenz tritt die Anfechtbarkeit und damit keine Nichtigkeit ein (St/J/Würdinger § 850b Rz 33; offengelassen von BGH NZI 18, 705 = NJW 18, 2732 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] m Anm Gössl; aA LG Hamburg MDR 84, 1035 [LG Hamburg 12.12.1983 - 9 T 150/83]; Stöber/Rellermeyer Rz C.230). Erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss, werden die Bezüge nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet, Abs 2. Die Billigkeitsentscheidung betrifft die Frage, ob die Bezüge gepfändet werden. Wie weit die Pfändung reicht, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (St/J/Würdinger § 850b Rz 5). Die Pfändbarkeit gilt nur zugunsten des Gläubigers, der die Pfändung erwirkt hat (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850b Rz 1). Mit Zahlung auf ein Konto des Schuldners entfällt der Schutz aus § 850b, doch ist bei einem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner durch eine von ihm zu beantragende vollstreckungsgerichtliche Entscheidung nach § 906 die Unpfändbarkeit zu bewilligen.

 

Rn 31

Vor einer Pfändung sind die in § 850b I genannten Bezüge der Aufrechnung entzogen, § 394 BGB (RG DR Ausgabe A 43, 942, 943; BGHZ 31, 210, 217; Karlsr FamRZ 84, 1090, 1091; St/J/Würdinger § 850b Rz 34). Zur Entscheidung über die Pfändung ist allein das Prozessgericht unter den in Abs 2, 3 bestimmten Voraussetzungen berufen. Wegen der Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsgericht kann das Pro...

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