Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pfändung.

Rn 6 Die Pfändung erfolgt nach §§ 808 f durch den GV. Dies setzt voraus, dass die Wertpapiere sich in Papierform in Besitz des Schuldners befinden. Wertpapiere werden jedoch häufig in Depots in Sammelverwahrung genommen. Die Zwangsvollstreckung hat dann nach §§ 857 I, 828 ff durch Pfändung und Verwertung der Miteigentumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehören...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Pfändung.

Rn 31 Siehe zunächst oben Rn 8 ff. Gepfändet werden der tatsächliche und der angebliche Anspruch des Schuldners, welcher fingiert wird. Das Vollstreckungsgericht prüft grds nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h II vorliegen. Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur ausnw abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Pfändung bei Eigentumsvorbehalt (Abs 2).

I. Anwendungsbereich. Rn 50 Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Sachen und Tiere, deren Unpfändbarkeit sich ausschließlich aus Abs 1 Nr 1 Buchst a und b, Nr 2 oder 8 Buchst b ergibt. Abs 2 ist auch auf Titel anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.99 erlassen worden sind (AG Nürnberg JurBüro 99, 550). II. Voraussetzungen. Rn 51 Der Vollstreckungsgläubiger m...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Umfang der Pfändung.

1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen. Rn 72 Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Umfang der Pfändung (Abs 1).

I. Voraussetzungen. Rn 3 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst alle Arten von Konten, also insb Giro- und Sparkonten (BTDrs 16/7615, 16). Die Zweckrichtung und Art der Forderung sind unerheblich, weswegen das Konto weder allg dem Zahlungsverkehr noch speziell als Lohn- oder Gehaltskonto dienen muss. Eine teleologische Reduktion scheidet aus. Von der Bestimmung sind...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 854 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, der nach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 831 ZPO – Pfändung indossabler Papiere.

Gesetzestext Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. A. Normzweck. Rn 1 Das durch ein Orderpapier verbriefte Recht wird grds durch Übereignung der Urkunde im Wege der Einigung und Übergabe gem §§ 929 ff BGB übertragen, wobei e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 860 ZPO – Pfändung von Gesamtgutanteilen.

Gesetzestext (1) 1Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. 2Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. (2) Nach der Beendigung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 827 ZPO – Verfahren bei mehrfacher Pfändung.

Gesetzestext (1) 1Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 2Die Versteigerung erfolgt für al...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 803 ZPO – Pfändung.

Gesetzestext (1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung.

Gesetzestext (1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Ant...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 855a ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff.

Gesetzestext (1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist. (2) Absatz 1 gilt sinngemä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 808 ZPO – Pfändung beim Schuldner.

Gesetzestext (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 809 ZPO – Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten.

Gesetzestext Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. A. Normzweck. Rn 1 § 809 erweitert die Möglichkeit der Pfändung auf Sachen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sich aber nicht im (Allein-)Gewahrsam des Schuldners, sondern im (Mit-...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 853 ZPO – Mehrfache Pfändung einer Geldforderung.

Gesetzestext Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. A. Norm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 830 ZPO – Pfändung einer Hypothekenforderung.

Gesetzestext (1) 1Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. 2Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 3Ist die Erteilung des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 856 ZPO – Klage bei mehrfacher Pfändung.

Gesetzestext (1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. (2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen. (3) Der Drittsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 810 ZPO – Pfändung ungetrennter Früchte.

Gesetzestext (1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 855 ZPO – Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache.

Gesetzestext Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequeste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 830a ZPO – Pfändung einer Schiffshypothekenforderung.

Gesetzestext (1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. (2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber m...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Umwandlung bei bestehender Pfändung.

Rn 32a Auch bei einer bestehenden Pfändung kann das Konto umgewandelt werden. Gerade in derartigen Konstellationen existiert ein besonderes Bedürfnis, den Kontopfändungsschutz zu erreichen. Der Schuldner kann in diesem Fall nach Abs 2 S 2 verlangen, dass das Konto zum Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Geschäftstags als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Umwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkungen von Pfändung und Überweisung, Abs 4.

Rn 20 Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach § 850l II 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenes Guthaben fort, Abs 4 Hs 1. Die Pfändungswirkungen bestehen damit an dem Gemeinschaftskonto und bei sämtlichen Konten, die vom Schuldner eingerichtet sind oder für die Übertragung genutzt werden. Dadurch w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkungen der Pfändung.

Rn 9 Gepfändet wird der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer Sache, also das Recht auf die Sache, nicht die Sache selbst. Dessen Pfändung begründet noch kein Pfandrecht des Gläubigers an der Sache. Sie bewirkt vielmehr die Verstrickung des angeblichen Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung der Sache und begründet an diesem Anspruch ein Pfändungspfandrecht. Anschließen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vornahme der Pfändung.

Rn 7 Die Pfändung erfolgt wie die beweglicher Sachen nach §§ 808, 809, wobei die Wegschaffung naturgemäß nicht in Betracht kommt. Die Kenntlichmachung geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandzeichen mit einer vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des Dienstsiegels oder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verzicht bei oder nach der Pfändung.

Rn 11 Ein Verzicht auf den Pfändungsschutz ist auch bei oder nach der Pfändung nicht zulässig (LG Oldenburg DGVZ 80, 39, 41; AG Sinzig NJW-RR 87, 757, 758 [AG Sinzig 03.07.1986 - 6 M 1194/86]; aA AG Essen DGVZ 78, 175). Zwar mag der Schuldner zu diesem Zeitpunkt die Folgen seines Verzichts besser überblicken können als bei einem im Voraus erklärten Verzicht. Auch ist er nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Pfändung.

Rn 8 Dem Gläubiger stehen zwei alternative Verfahrensweisen offen. Kennt er die Person des Drittberechtigten, kann er dessen Ansprüche gem Abs 1 S 1 pfänden. Dazu sind die Angaben aus Abs 1 S 2 erforderlich. Da der Dritte nicht Vollstreckungsschuldner ist, werden kein gg ihn gerichteter Vollstreckungstitel, keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel und keine Zustellung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Durchführung und Folgen der Pfändung.

Rn 7 Liegen die Voraussetzungen des § 809 vor, wird die Pfändung wie bei § 808 (s dort) durchgeführt. Der Schuldner ist von der Pfändung beim Gläubiger oder bei einem Dritten durch Übersendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen (§ 88 S 4 GVGA). Die gepfändete Sache ist fortzuschaffen, wenn der Dritte es verlangt (§ 88 S 3 GVGA). Belässt der GV die Sache bei dem Drit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pfändung.

Rn 5 Die Pfändung erfolgt nicht durch einen Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, sondern durch Zugriff auf das Papier, indem der Gerichtsvollzieher das Papier dem Schuldner wegnimmt (Hilger KTS 88, 630). Papier und Recht werden also nicht nach § 829, sondern nach den §§ 808, 809 gepfändet. Der Schuldner muss dabei der nach den Papieren legitimierte, etwa durch eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erlösverteilung bei nachrangiger Pfändung.

Rn 4 Zur Verteilung des Erlöses allgemein s § 819 Rn 4. Reicht der zur Auszahlung an die Gläubiger zur Verfügung stehende Erlös zur Deckung aller Forderungen nicht aus, ist bei nachrangiger Pfändung (§ 804 III) in der Reihenfolge der Pfändungen zu verteilen (§ 116 VI GVGA); diese ist auch bei mehreren vom selben Gläubiger erwirkten Pfändungen maßgebend (Schuschke/Walker/Walk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gegenstand der Pfändung.

I. Körperliche Sachen. Rn 2 Körperliche Sachen sind bewegliche Sachen iSv §§ 90 ff BGB, also alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder (echte) Grundstücksbestandteile sind (beachte aber § 865 für Gegenstände, auf die sich die Hypothek bzw Schiffshypothek erstreckt, s dort). Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können nach § 810 g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pfändung trotz Unübertragbarkeit gem § 399 BGB (Abs 2).

I. Grundlagen. Rn 18 § 851 II lockert für vertraglich vereinbarte Abtretungsverbote die Verbindung zwischen materiellem und Vollstreckungsrecht. Schuldner und Drittschuldner sollen nicht darüber disponieren können, ob Teile des Schuldnervermögens dem zwangsweisen Gläubigerzugriff entzogen sind (s.a. Foerste DNotZ 17, 583). Selbst wenn eine Unabtretbarkeit vereinbart ist, blei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkung der Pfändung.

I. Verstrickung. Rn 29 Die wirksame Pfändung bewirkt die Verstrickung der Pfandsache (s § 804 Rn 1–3) und dem privatrechtlich Berechtigten ist die Verfügungsbefugnis entzogen (§§ 136, 135 BGB; MüKoBGB/Armbrüster § 136 Rz 6; ThoPu/Seiler § 803 Rz 7; einschr MüKoZPO/Gruber § 803 Rz 53 ff). Der Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht (s § 804 Rn 4–10). Wer die Pfandsache der V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändung des Herausgabeanspruchs.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Der Gläubiger muss eine titulierte Geldforderung haben. Als Titel kommen insb Urteile und Urkunden iSd § 794 in Betracht (§ 846 Rn 3). Der gepfändete Herausgabeanspruch muss eine bewegliche körperliche Sache einschl der Wertpapiere nach § 808 II 1 betreffen. Die Vorschrift betrifft nur Herausgabeansprüche über bewegliche Sachen, die iSd §§ 808 ff pf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen der Pfändung.

I. Ungetrennte Früchte. Rn 2 Hierunter fallen nur die wiederkehrend geernteten Früchte wie Getreide, Hackfrüchte, Obst; nicht Rechtsfrüchte oder sonstige Bodenerzeugnisse wie Holz auf dem Stamm (aber Bäume in einer Baumschule, AG Elmshorn DGVZ 95, 12; LG Bayreuth DGVZ 85, 42), Torf, Kohle, Steine und Mineralien (§ 101 I 4 GVGA). II. Kein Ausschluss der Pfändbarkeit. Rn 3 Werden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändung des Herausgabe- oder Übereignungsanspruchs.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Der Herausgabe- oder Übereignungsanspruch muss auf eine unbewegliche Sache gerichtet sein. Erfasst werden Grundstücke, Grundstücksanteile, Zubehör, Wohnungseigentum oder Erbbaurechte, vgl §§ 864 I, 865. Ein Arrestbefehl genügt als Vollstreckungstitel. Auch eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ist genügend (Musielak/Voit/Flockenhaus § 848 Rz 1). I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Pfändung von Zubehör.

1. Allgemeines. Rn 11 § 865 II bestimmt den Grundsatz des Verbots der Einzelvollstreckung in Zubehör. Beim Zubehör soll die wirtschaftliche Einheit unbedingt erhalten bleiben, anders als bei den Erzeugnissen geht man davon aus, dass der Wegfall des Zubehörs den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks einschränkt oder mindert. In der Zwangsversteigerung umfasst der Wert auch den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändung beweglichen Vermögens.

I. Bewegliches Vermögen. Rn 2 Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenstände unterscheidet die ZPO zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wobei in Letzteres nach §§ 864 ff zu vollstrecken ist. Bewegliches Vermögen sind zunächst bewegliche Sachen sowie Tiere (§ 90a S 3 BGB). Hiervon ausgenommen sind jedoch Schiffe und Luftfahrzeuge, wenn diese im entsprechenden Register ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändung einer Schiffshypothek.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Die Schiffshypothek ist eine Sicherungshypothek und besteht damit stets als Buchhypothek, §§ 8 I, II, 3 I 1 SchiffRG. Deswegen sind zur Pfändung stets der Beschl und die Eintragung erforderlich, Abs 1 S 1. Entspr § 830 ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 830a Rz 2). Erfolgt die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850l ZPO – Pfändung des Gemeinschaftskontos.1Die Kommentierung zu § 850l aF finden Sie online unter shop.wolterskluwer-online.de/code [s Impressum S IV].

Gesetzestext (1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Pfändung vor Beschlagnahme.

Rn 9 Vor der Beschlagnahme und vor Trennung vom Boden unterliegen Erzeugnisse der Mobiliarvollstreckung (Pfändung auf dem Halm). Vor einer Beschlagnahme vom Boden getrennte Erzeugnisse unterliegen der Mobiliarvollstreckung: – im Fall der Trennung und Entfernung vom Grundstück und – wenn sie im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dauerhaft vom Grundstück entfernt worden si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Pfändung.

Rn 28 Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch einen zu begründenden Beschl (BGH NZI 18, 705 Rz 25; LG Düsseldorf JurBüro 83, 1575). Infolge der Billigkeitsentscheidung muss der Beschl ausdrücklich ergehen, eine konkludente Pfändung ist ausgeschlossen (BGH NZI 18, 705 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] Rz 25). Dies gilt für alle Tatbestände des § 850b I. Wird de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pfändung der Auflassungsanwartschaft.

Rn 14 Für den Schuldner kann auch eine Auflassungsanwartschaft begründet sein, auf welche § 848 II 1, 3 nicht passt, weil der Drittschuldner hier bereits alles getan hat, um seine Übereignungspflicht zu erfüllen. Das Arrestatorium ginge ins Leere. Eine Auflassungsanwartschaft entsteht, wenn eine bindende Auflassung vorliegt, also der Voreigentümer die Auflassung erklärt und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Pfändung nach Beschlagnahme.

Rn 10 Nach der Beschlagnahme unterliegen die Erzeugnisse des Grundstücks grds der Immobiliarvollstreckung, es sei denn, sie werden von der Beschlagnahme nicht erfasst (Dritteigentum) oder sind enthaftet durch dauerhafte Trennung vom Grundstück im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Rechte eines Pächters oder Nießbrauchers auf Fruchtziehung bleiben unberührt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Erlösverteilung bei gleichzeitiger mehrfacher Pfändung.

Rn 5 Wurde gleichzeitig mehrfach gepfändet (s § 808 Rn 34), ist der Erlös bei nicht ausreichender Verteilungsmasse nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen zu verteilen (§ 117 IV 2 GVGA). Im Übrigen gilt Abs 2 (s Rn 4).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 859 ZPO – Pfändung von Gesamthandsanteilen.1Die Kommentierung zu § 859 aF finden Sie online unter shop.wolterskluwer-online.de/code [s Impressum S IV].

Gesetzestext (1) 1Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. A. Normzweck. Rn 1 Die Novellierung von § 859 stellt eine Folgeänderung zu den neuen Vorschriften der §§ 711, 711a und 726 BGB dar. Der bislang geltende § 859 I aF eröffnete dem Gläubiger ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Mehrfache Pfändungen.

Rn 97 Auch die bereits gepfändete Forderung des Schuldners kann von einem anderen Gläubiger nochmals gepfändet werden. Die nochmalige Pfändung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört, weil sie vom vorpfändenden Gläubiger bereits eingezogen oder diesem an Zahlungs statt überwiesen ist (Zö/Herget § 829 Rz 21). Die Pfändung unterlieg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Antrag wegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 8 Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie verwenden, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Nach § 2 S 1 Nr 2 ZVFV ist das Formular nach Anlage 2 in zwei Antragsalternativen verpflichtend zu verwenden. Der Formularzwang besteht für den Regelfall eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie für den isolierten ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 23 EGZPO – [Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten].

Gesetzestext (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 34 Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Gel...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voll- und Teilpfändung, künftige Forderungen.

Rn 72 Das Pfandrecht erfasst die Forderung in ihrem tatsächlichen Bestand bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses (St/J/Würdinger § 829 Rz 72). Ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss keine ausdrückliche Einschränkung, wird die Forderung des Schuldners ggü dem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers auch dann in voller Höhe gepfändet, wenn sich die titulierte Forderung auf ei...mehr