Rn 48
Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rangordnung für das nach § 850d erweitert pfändbare Einkommen. Aufgrund des Wortlauts von Abs 2 und seiner Zielsetzung einer allgemeinen Kollisionsentscheidung gilt der Ranggrundsatz nicht nur für den Vorrechtsbereich, sondern für das gesamte wegen eines Unterhaltsanspruchs gepfändete Einkommen.
Rn 49
Liegt keine frühere Pfändung vor und bestehen keine vor- oder gleichrangigen Unterhaltsansprüche, ist der über den notwendigen Unterhalt des Schuldners hinausgehende Betrag auf Antrag für gepfändet zu erklären. Bestehen Ansprüche vorrangiger Unterhaltsgläubiger, ist der notwendige Unterhalt des Schuldners um deren tatsächliche Ansprüche zu erhöhen. Nachrangige Gläubiger sind bei der Bemessung des Freibetrags nicht zu berücksichtigen (Kreutzkam JurBüro 09, 60, 63).
Rn 50
Genügt das pfändbare Einkommen unter Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsgläubiger nicht, um den Gläubiger und die mit ihm gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, ist der pfändbare Anteil im Verhältnis des jeweiligen Unterhaltsbedarfs zu bestimmen und die auf den Vollstreckungsgläubiger entfallende Quote zu pfänden (St/J/Würdinger § 850d Rz 23). Hat der privilegierte Gläubiger allein eine Pfändung nach § 850c beantragt und folgt die Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs nach, sind auf den Unterhaltsanspruch auf Antrag gem § 850e Nr 4 zunächst die der erweiterten Pfändung unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechne...