Rz. 60

Betroffen werden durch Löschung

eines von mehreren GbR-Gesellschaftern bei der mit ihren Gesellschaftern gem. § 47 Abs. 2 GBO eingetragenen GbR: der ausscheidende Gesellschafter; wer darüber hinaus bewilligungsberechtigt ist, hängt vom Gesellschaftsvertrag der GbR ab; mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024[113] ist nur noch die GbR im Grundbuch einzutragen und spielen Gesellschafterwechsel grundbuchverfahrensrechtlich keine Rolle mehr;

eines Grundpfandrechts am Grundstück:

der Gläubiger des zu löschenden Rechts; nicht die übrigen am Grundstück dinglich Berechtigten;
der Grundstückseigentümer gem. § 27 S. 1 GBO auch dann, wenn er zwar nach materiellem Recht nicht betroffen wäre, aber die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist;
die Berechtigten, denen an dem Grundpfandrecht ein Recht (Pfandrecht oder Nießbrauch) zusteht, wegen § 876 S. 1 BGB;
auch andere möglicherweise Betroffene, z.B. der Eigentümer, der den Gläubiger einer Gesamthypothek befriedigt und deshalb Ansprüche nach § 1173 Abs. 2 BGB haben kann, ein früherer Eigentümer, wenn eine Höchstbetragshypothek ohne Feststellung der Forderung[114] oder Arresthypothek gelöscht werden soll und der frühere Eigentümer in Höhe des nicht durch festgestellte Forderungen ausgefüllten Teils des Höchstbetrags eine Eigentümergrundschuld erlangt hat[115] oder ein Vormerkungsberechtigter, dessen Anspruch auf Übertragung gesichert ist;[116]
nicht betroffen wird der Gläubiger nicht abgetretener Zinsen[117] oder ein Vormerkungsberechtigter, dessen Anspruch ausschließlich auf Löschung gerichtet ist;[118]

eines Erbbaurechts:

der Erbbauberechtigte und der Grundstückseigentümer (§ 26 ErbbauRG)
diejenigen, denen am Erbbaurecht ein Recht zusteht, unter den Voraussetzungen des § 876 S. 1 BGB (§ 21 GBO ist zu beachten!), da die dinglichen Rechte am Erbbaurecht mit dieser Aufhebung erlöschen. Dies gilt nicht (keine Bewilligung der am Erbbaurecht Berechtigten notwendig), wenn die Rechte mit identischem Inhalt gleichrangig oder besser im Grundbuch des Grundstücks eingetragen sind.[119] Auf das Erbbaurecht kann weder einseitig verzichtet, noch eine Dereliktion nach § 928 BGB erklärt werden;

eines sonstigen dinglichen Rechts am Grundstück:

der Berechtigte des zu löschenden Rechts; nicht der Grundstückseigentümer wegen § 875 Abs. 1 BGB und nicht die übrigen am Grundstück dinglich Berechtigten;
die Berechtigten, denen daran ein Recht zusteht, unter den Voraussetzungen des § 876 S. 1 BGB (§ 21 GBO ist zu beachten!);
eines zeitlich beschränkten Rechts (siehe § 23 GBO Rdn 1 ff.);
eines Rechts am Grundstücksrecht (z.B. Pfand- oder Nießbrauchsrecht an einem Grundpfandrecht): dieser Berechtigte; nicht der Inhaber des belasteten Rechts, nicht der Grundstückseigentümer und nicht der Löschungsvormerkungsberechtigte;
einer Vormerkung am Grundstück (z.B. Auflassungsvormerkung) oder am Grundstücksrecht (z.B. Löschungsvormerkung, vgl. § 1179 BGB): Der Vormerkungsberechtigte und derjenige, für den das Recht aus der Vormerkung verpfändet oder gepfändet ist; vormerkungsberechtigt können insbesondere bei Rückauflassungsansprüchen auch die Erben des eingetragenen Vormerkungsberechtigten sein;[120] nicht der Grundstückseigentümer und nicht sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte, sofern sie nicht selbst Vormerkungsberechtigte sind;
eines Widerspruchs (§ 899 BGB): der Widerspruchsberechtigte;
eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls: Der Nacherbe und alle weiteren Nacherben und Ersatznacherben.[121] Erfüllt der nicht befreite Vorerbe ein Grundstücksvermächtnis, kann die Löschung des Nacherbenvermerks ohne die Zustimmung der Nacherben erfolgen.[122]

Sonderfälle:

Löschung einer verpfändeten und nach § 1182 BGB eingezogenen Hypothek: Der Eigentümer; nicht der Hypothekengläubiger;[123]
Löschung eines Nießbrauchs, bei dem nur die Ausübung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist: nur Nießbraucher,[124] bei Pfändung des Nießbrauchs selbst auch der Pfändungsgläubiger;[125]
Löschung eines ausgeübten Rangvorbehalts: Grundstückseigentümer und Gläubiger des durch Rangvorbehalt begünstigten Rechts;[126] a.A.: nur der Eigentümer.[127] Letztere Ansicht verdient den Vorzug (siehe dazu: § 45 GBO).
[113] BGBl I 2021, 3436.
[114] OLG Dresden JFG 2, 444.
[115] OLG Frankfurt MittBayNot 1984, 85.
[116] TFG 9, 220.
[117] KG JFG 18, 35.
[118] KG KGJ 33, 294.
[119] OLG Hamm MittBayNot 2014, 431; OLG Brandenburg MittBayNot 2013, 482.
[121] Schöner/Stöber, Rn 3510 ff.
[122] OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 151.
[123] BayObLG BayObLGZ 1913, 66.
[124] OLG Frankfurt NJW 1961, 1928; Strutz, Rpfleger 1968, 145.
[125] BGH BGHZ 62, 133 = Rpfleger 1974, 186; Schöner/Stöber, Rn 1389.
[126] Fabricius, Rpfleger 1956, 155.
[127] BayObLG MittBayNot 1979, 113; Demharter, § 45 Rn 44.

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