Rz. 60
Betroffen werden durch Löschung
▪ | eines von mehreren GbR-Gesellschaftern bei der mit ihren Gesellschaftern gem. § 47 Abs. 2 GBO eingetragenen GbR: der ausscheidende Gesellschafter; wer darüber hinaus bewilligungsberechtigt ist, hängt vom Gesellschaftsvertrag der GbR ab; mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024[113] ist nur noch die GbR im Grundbuch einzutragen und spielen Gesellschafterwechsel grundbuchverfahrensrechtlich keine Rolle mehr; | ||||||||||
▪ | eines Grundpfandrechts am Grundstück:
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▪ | eines Erbbaurechts:
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▪ | eines sonstigen dinglichen Rechts am Grundstück:
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▪ | eines zeitlich beschränkten Rechts (siehe § 23 GBO Rdn 1 ff.); | ||||||||||
▪ | eines Rechts am Grundstücksrecht (z.B. Pfand- oder Nießbrauchsrecht an einem Grundpfandrecht): dieser Berechtigte; nicht der Inhaber des belasteten Rechts, nicht der Grundstückseigentümer und nicht der Löschungsvormerkungsberechtigte; | ||||||||||
▪ | einer Vormerkung am Grundstück (z.B. Auflassungsvormerkung) oder am Grundstücksrecht (z.B. Löschungsvormerkung, vgl. § 1179 BGB): Der Vormerkungsberechtigte und derjenige, für den das Recht aus der Vormerkung verpfändet oder gepfändet ist; vormerkungsberechtigt können insbesondere bei Rückauflassungsansprüchen auch die Erben des eingetragenen Vormerkungsberechtigten sein;[120] nicht der Grundstückseigentümer und nicht sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte, sofern sie nicht selbst Vormerkungsberechtigte sind; | ||||||||||
▪ | eines Widerspruchs (§ 899 BGB): der Widerspruchsberechtigte; | ||||||||||
▪ | eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls: Der Nacherbe und alle weiteren Nacherben und Ersatznacherben.[121] Erfüllt der nicht befreite Vorerbe ein Grundstücksvermächtnis, kann die Löschung des Nacherbenvermerks ohne die Zustimmung der Nacherben erfolgen.[122] | ||||||||||
▪ | Sonderfälle:
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