Leitsatz (amtlich)

1) Die Bestimmung in einem Übertragungsvertrag, die die Bedingung für die Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs an bestimmte Ereignisse zu Lebzeiten des Übertragsgebers knüpft, kann grundbuchverfahrensrechtlich ohne weiter gehende Anhaltspunkte nicht dahin ausgelegt werden, dass auch ein zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandener Auflassungsanspruch mit dessen Tod erlöschen soll.

2) Ist die Vererblichkeit eines etwa entstandenen Rückauflassungsanspruchs damit nicht ausgeschlossen, bleibt es dabei, dass zur Löschung der zur Sicherung des Anspruchs eingetragenen Vormerkung die Bewilligung der Erben des Berechtigten erforderlich ist.

 

Normenkette

GBO § 19; BGB § 883

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 23.08.2012; Aktenzeichen PB-13882-2)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (= Käufer) ist mangels Beschwerdebefugnis bereits unzulässig. Gegen die Ablehnung einer Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung ist nur derjenige beschwerdebefugt, dem materiell-rechtlich ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zustünde, wenn die bestehende Eintragung - hier die Vormerkung II/2 - in dem geltend gemachten Sinn unrichtig wäre. In diesem Sinn wird nur der Beteiligte zu 1) als eingetragener Grundstückseigentümer in seinen Rechten betroffen, nicht dagegen der Beteiligte zu 2) als Käufer, der allenfalls ein wirtschaftliches Interesse an dem vertragsgerechten Vollzug des geschlossenen schuldrechtlichen Vertrags mit der Maßgabe der Löschung der bestehenden Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs hat (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 226 und DNotZ 2011, 691). Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde des Käufers hat der Senat bereits in seinem Schreiben vom 19.9.2012 an den Notar hingewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

Das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, die Vormerkung II/2 ohne eine Bewilligung (§ 19 GBO) des/der Erben des am 8.4.2007 verstorbenen Vormerkungsberechtigten (N) im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.

Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung bedarf es gem. § 22 Abs. 1 GBO der sonst erforderlichen Bewilligung des/der Betroffenen i.S.v. § 19 GBO nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Diese Bestimmung gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, der das Gesetz Wirkungen beigelegt hat, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind (BayObLGZ 1969, 258). Der erforderliche Nachweis i.S.v. § 22 Abs. 1 GBO ist jedoch nicht geführt. Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt dem Beteiligten zu 1), und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geführten Rechtsstreit verteilen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151). An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. u.a. BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, 28. Aufl., § 22 Rz. 37). Die Löschung einer Vormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-) Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 182 [185]; BayObLG NJW-RR 1997, 590). Hierfür genügt vorliegend der Nachweis des Todes des eingetragenen Berechtigten - eingetragener Vormerkungsberechtigter war nur N und nicht dessen vorverstorbene Ehefrau - nicht.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist zunächst dann nachgewiesen, wenn die Vormerkung selbst auflösend bedingt oder befristet ist. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder mit Zeitablauf erlöschen die gesetzlichen Wirkungen der Vormerkung. Diese wird damit gegenstandslos und löschungsreif (vgl. u.a. BGHZ 117, 390 = NJW 1992, 1683). Für eine solche Annahme ergeben sich aus der notariellen Urkunde vom 8.11.1983 jedoch keine Anhaltspunkte. Dies wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Rückauflassungsvormerkung wäre auch dann nachgewiesen, wenn feststünde, dass der durch sie gesicherte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem gesicherten Anspruchs abhängt. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend, dass der Beteiligte zu 1) bis zum Tode seines Vaters, des Anspruchsgläubigers und Vormerkungsberechtigten, nicht gegen die ihm in § 5 Abs. 1 des Übertragungsvertrags vom 8.11.1983 auferlegten Verpflichtungen verstoßen habe, was aus dem Grundbuch ersich...

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