Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers) ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löchungsbewilligung (der Erben) beizubringen; das Grundbuchamt muss dann über den Löschungsantrag entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

2. Einen auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei - aus seiner Sicht - nicht erbrachtem Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen; im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung (hier der Erben) zu verlangen, ist dem Grundbuchamt verwehrt.

3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen ("Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn... der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt ..."), so erscheinen die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es der Vorlage einer Bewilligung der Erben gemäß § 19 GBO bedarf.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 1, §§ 72-73

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen HE-7883-6)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 11.3.2016 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist die eingetragene Eigentümerin des vorbenannten Grundbesitzes. Sie war verheiratet mit Prof. Dr. G. V., der ursprünglich Eigentümer des Grundbesitzes war. Mit notariell beurkundetem Grundstücksübertragungsvertrag vom 7.12.2010 übertrug Prof. Dr. V. das Eigentum auf die Beteiligte, wobei er sich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehielt. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch mit dem Vermerk, dass für die Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte.

§ 10 des Grundstücksübertragungsvertrages lautet wie folgt:

"§ 10

Rückübertragungspflicht

(1) Der Übernehmer verpflichtet sich, den hier übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Übergebers weder zu veräußern... noch durch Grundpfandrechte zu belasten, es sei denn, der Übergeber stimmte dem jeweiligen Rechtsgeschäft zu. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Übernehmer auf Verlangen des Übergebers verpflichtet, den ihm übertragenen Grundbesitz unentgeltlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Einzelnen auf diesen oder eine von diesem benannte Person zurückzuübertragen bzw. zu übertragen.

(2) Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn

a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen... in den hier übertragenen Grundbesitz erfolgen;

b) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt

c) die Ehe der Erschienenen geschieden wird oder die Erschienenen im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben

d) der Übernehmer wesentliche Verpflichtungen gegenüber dem Übergeber verletzt, insbesondere im Falle der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Übergebers.

(3) Die Rückübertragung bzw. Übertragung kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des Übernehmers geltend gemacht werden, und zwar innerhalb einer Frist von 12 Monaten, nachdem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückübertragung eingetreten sind.

...

(5) Das Recht auf Rückübertragung bzw. Übertragung des Grundbesitzes soll durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung grundbuchlich durch entsprechende Vormerkung gesichert werden:

Es wird demgemäß bewilligt und beantragt, in das Grundbuch einzutragen:

eine Rückauflassungsvormerkung für den Übergeber, und zwar im Range nach dem in § 9 erwähnten Nießbrauchsrecht."

Am 24.4.2015 hat die Beteiligte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Sterbeurkunde ihres Ehemannes die Löschung der Rechte Abt. II Nr. 3 (Nießbrauchsrecht) und Nr. 4 (Eigentumsübertragungsvormerkung) beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 20.5.2015 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, der Erledigung des Antrags stünden Hindernisse entgegen. Es sei noch eine Löschungsbewilligung des/der Erben der Berechtigten Abt. II Nr. 4 in der Form des § 29 GBO nebst Erbnachweis einzureichen. Da nur der Anspruch, nicht aber die Vormerkung befristet sei, bedürfe es mit Blick auf die BGH-Entscheidung zur "Wiederaufladbarkeit von Vormerkungen" (V ZR 432/98 DNotZ 2000, 639; auch RNotZ 2008, 213) einer Löschungsbewilligung.

Nachdem die Beteiligte mit Schriftsatz vom...

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